VEREINTE NATIONEN

Internationales Abkommen
über zivile und politische Rechte



Original:
ENGLISCH MENSCHENRECHTSKOMITEE
Sechsundsiebzigste Sitzung, 14. Oktober – 1. November 2002

CCPR


Beschränkt*

CCPR/C/76/D/757/1997
29. November 2002



ENTSCHEIDUNG

Beschwerde No. 757/1997

Eingegeben von:


Person, für welche die Rechtsverletzung geltend gemacht wird:

Staatspartei :

Eingabedatum :

Bezug auf Dokumente:





Datum der Entscheidungs:

Frau Alzbeta Pezoldova (vertreten durch Anwalt Lord Lester of Herne Hill, QC)

Die Beschwerdeführerin



Die Tschechische Republik

30. September 1996 (erste Eingabe)

Beschluß des Sonderberichterstatters gemäß Vorschrift 91, am 28. Mai 1997 an die Staatspartei weitergegeben (nicht als Dokument veröffentlicht)

Beschluß vom 9. Juli 1999 über die Zulässigkeit

25. Oktober 2002

* Veröffentlicht auf Beschluß des Menschenrechtskomitees

ANHANG

Beschluß des Menschenrechtskomitees nach Artikel 5,
Paragraph 4 des Ergänzungsprotokolls zum
Internationalen Abkommen über Zivile und Politische Rechte

Sechsundsiebzigste Sitzung

Betreffend


Beschwerde Nr. 757/1997**

Eingereicht von:


Person, für welche die
Rechtsverletzung geltend
gemacht wird
:

Staatspartei:

Eingabedatum:

Frau Alzbeta Pezoldova (vertreten durch Anwalt Lord Lester of Herne Hill, QC)

Die Beschwerdeführerin



Die Tschechische Republik

30. September 1996 (erste Eingabe)

Das Menschenrechtskomitee, eingerichtet nach Artikel 28 des Internationalen Abkommens über Zivile und Politische Rechte,


Sitzung am 25 Oktober 2002,


Nach Abschluß seiner Erwägungen über Beschwerde Nr. 575/1997, die dem Menschenrechtskomitee von Frau Alzbeta Pezoldova unter dem Ergänzungsprotokoll des Internationalen Abkommens über Zivile und Politische Rechte vorgelegt wurde,


Unter Berücksichtigung aller ihm von der Beschwerdeführerin und der Staatspartei zur Verfügung gestellten schriftlichen Informationen,


Faßt folgendem Beschluß:

**Folgende Mitglieder des Komitees nahmen an der Untersuchung der vorliegenden Beschwerde teil: Hr. Nisuke Ando, Hr. Prafullachandra Natwarlal Bhagwati, Hr. Maurice Glele Ahanhanzo, Hr. Louis Henkin, Hr. Ahmed Tawfik Khalil, Hr. Eckart Klein, Hr. David Kretzmer, Hr. Rajsoomer Lallah, Fr. Cecilia Medina Quiroga, Hr. Rafael Rivas Posada, Sir Nigel Rodley, Hr. Martin Scheinin, Hr. Ivan Shearer, Hr. Hipólito Solari Yrigoyen, und Hr. Maxwell Yalden.

Der Text zweier individueller Ansichten der Mitglieder des Komitees Hr. Nisuke Ando und Hr. Prafullachandra Natwarlal Bhagwati ist angeschlossen.

Beschluß nach Artikel 5, Absatz 4 des Ergänzungsprotokolls

1. Die Beschwerdeführerin ist Frau Alzbeta Pezoldova, Staatsbürgerin der Tschechischen Republik, wohnhaft in Prag, Tschechische Republik. Sie behauptet, Opfer von Verletzungen der Artikel 26, 2 und 14, Paragraph 1 des Internationalen Abkommens über Zivile und Politische Rechte, durch die Tschechische Republik zu sein. Sie wird durch einen Rechtsanwalt vertreten. Das Abkommen trat für die Tschechoslowakei im März 1976 in Kraft, das Ergänzungsprotokoll im Juni 1991.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fakten

2.1 Frau Pezoldova wurde am 1. Oktober 1947 als Tochter und rechtmäßige Erbin des Dr. Jindrich Schwarzenberg geboren. Die Beschwerdeführerin stellt fest, daß Nazideutschlands Regierung alle Besitzungen ihrer Familie in Österreich, Deutschland und der Tschechoslowakei, einschließlich einer Liegenschaft in der Tschechoslowakei, genannt "das Stekl" 1940 konfisziert hat. Sie gibt an, daß der Besitz konfisziert wurde, weil ihr Adoptivgroßvater Dr. Adolph Schwarzenberg ein Gegner der Nazis war. Er verließ die Tschechoslowakei im September 1939 und starb 1950 in Italien. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde 1943 von den Deutschen festgenommen und in Buchenwald inhaftiert, von wo er 1944 entlassen wurde. Er ging ins Exil nach Amerika und kehrte nach dem Krieg nicht in die Tschechoslowakei zurück.

2.2 Nach dem Zweiten Weltkrieg stellte die tschechoslowakische Regierung 1945 den Familienbesitz unter Nationalverwaltung. Nach den von dem tschechoslowakischen Präsidenten Edvard Benes erlassenen Dekreten, Nr. 12 vom 21. Juni 1945 und Nr. 108 vom 25. Oktober 1945, wurden Häuser und landwirtschaftlicher Besitz von Personen deutscher oder ungarischer Herkunft konfisziert. Diese Dekrete wurden auf die Schwarzenbergischen Besitzungen, mit der Begründung, Schwarzenberg sei ethnisch deutsch angewandt, ungeachtet der Tatsache, daß er immer ein loyaler tschechoslowakischer Bürger gewesen war und tschechoslowakische Interessen verteidigt hatte.

2.3 Am 13. August 1947 wurde das allgemeine Konfiskationsgesetz Nr. 142/1947 erlassen, das dem Staat erlaubte, landwirtschaftlichen Grund und Boden über 50 Hektar, sowie Industriebetriebe mit mehr als 200 Mitarbeitern gegen Entschädigung zu enteignen. Diese Gesetz wurde aber nicht auf den Schwarzenbergischen Besitz angewandt, weil am gleichen Tag eine lex specialis, Gesetz Nr. 143/1947 (die so genannte "Lex Schwarzenberg" ) promulgiert wurde, welches das Eigentum an den Schwarzenbergischen Besitzungen ohne Entschädigung auf den Staat übertrug, ungeachtet der Tatsache, daß diese Besitzungen bereits durch Benes Dekret 12 und 108 konfisziert worden waren.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß Gesetz Nr. 143/1947 unkonstitutionell, diskriminierend und willkürlich ist, und die frühere Verfolgung der Familie Schwarzenberg durch die Nazis perpetuiert und formalisiert. Laut der Beschwerdeführerin hatte Gesetz 143/1947 keine automatische Wirkung auf die vorherige Konfiskation nach den Benes Dekreten. Am 30 Januar 1948 wurde die Konfiskation landwirtschaftlichen Grund und Bodens nach den Benes Dekreten Nr. 12 und Nr. 108 aufgehoben. Schwarzenbergs Vertreter wurde davon mit einem Brief vom 12. Februar 1948 in Kenntnis gesetzt, und die Parteien hatten die Möglichkeit, binnen 15 Tagen Berufung einzulegen. Die Beschwerdeführerin macht daher geltend, daß die Aufhebung der Konfiskation erst nach dem 27. Februar (zwei Tage nach dem für die Restitution nach Gesetz 229/1992 ausschlaggebenden Stichtag) wirksam wurde.


2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß der Übergang des Eigentums nicht automatisch mit dem in Kraft treten von Gesetz 143/1947 stattfand, sondern Gegenstand der Intabulation (Grundbucheintrag) der betreffenden Eigentumsrechte in das Grundbuch war. In diesem Zusammenhang stellt die Beschwerdeführerin fest, daß die Nationalverwaltung (siehe Paragraph. 2.2) bis Juni 1948 bestand, und daß die Grundbucheintragungen der Besitzungen zeigen, daß zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen wurde, daß Gesetz 143/1947 den sofortigen Übergang des Eigentums bewirkte.

2.5 Nach dem Fall des kommunistischen Systems im Jahr 1989 entstanden mehrere Restitutionsgesetze. Die Beschwerdeführerin stellte laut Gesetz 229/1991 bei den regionalen Landämtern Antrag auf Restitution, aber ihre Restitutionsanträge wurden mit Entscheidungen vom 14. Februar, 20. Mai und 19. Juli 1994 abgelehnt..

2.6 Das Prager Stadtgericht lehnte die Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteilen vom 27. Juni 1994 und 28. Februar 1995 ab und entschied, daß das Eigentum an den Besitzungen am 13. August 1947 durch Wirkung von Gestz 143/1947 rechtmäßig und automatisch auf den Staat übergegangen ist. Da laut Restitutionsgesetz 229/1991 der Berechtigungszeitraum für Restitutionsansprüche am 25. Februar 1948 beginnt, entschied das Prager Stadtgericht, daß die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, Restitution zu verlangen. Das Gericht lehnte das Ansuchen der Beschwerdeführerin, das Verfahren zu unterbrechen, um beim Verfassungsgericht eine Entscheidung über die behauptete Verfassungswidrigkeit und Ungültigkeit des Gesetzes 143/1947 zu beantragen, ab.


2.7 Am 9.März lehnte der Verfassungsgerichtshof die Berufung der Beschwerdeführerin über die Entscheidung des Stadtgerichtes vom 27. Juni 1994 ab. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Stadtgerichtes, daß das Eigentum automatisch durch Gestz 143/1947 auf den Staat übergegangen ist und weigerte sich, zu überprüfen, ob Gesetz 143/1947 verfassungswidrig und nichtig ist. Die Beschwerdeführerin legte beim Verfassungsgerichtshof nicht Berufung gegen das Urteil des Stadtgerichtes vom 28.Februar 1995 ein, da das, gegeben das Ergebnis der vorangegangenen Berufung, aussichtslos gewesen wäre.

2.8 Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß die Auslegung der Gerichte, daß der Übergang der Besitztümer automatisch und nicht Gegenstand der Intabulation gewesen sei, in krassem Widerspruch zu zeitgenössischen Dokumenten und dem Gesetzestext selbst steht, die zeigen, daß die Intabulation, die im vorliegenden Fall nach dem 25. Februar 1945 stattgefunden hat, eine notwendige Voraussetzung für den Übergang von Besitz war.

2.9 Die Klage der Beschwerdeführerin vom 24. August 1995 beim Europäischen Menschenrechtsausschuß über ihren Restitutionsanspruch für den "Stekl" Besitz, und die Art in der ihr Anspruch von den tschechischen Gerichten behandelt wird, wurde am 11. April 1996 für unzulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin stellt fest, daß der Gegenstand ihrer Beschwerde nicht von dem Ausschuß untersucht wurde , und fügt hinzu, daß ihre Beschwerde beim Menschenrechtskomitee in ihrem Wesen unterschiedlich und von größerem Umfang ist, als ihre Beschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte.

2.10 Hinsichtlich der Ausschöpfung inländischer Rechtsmittel stellt die Beschwerdeführerin fest, daß weitere inländische Rechtsmittel ihr, gegeben die Verweigerung und den Ausschluß ihres Anspruches auf Abhilfe für die unrechtmäßige, willkürliche und diskriminierende Wegnahme ihres Besitzes, sowie für die Rechtsverweigerung hinsichtlich ihres Anspruches auf eine solche Abhilfe, sei es durch Restitution oder Entschädigung, nicht mehr zur Verfügung stehen.

2.11 Aus den Eingaben geht hervor, daß die Beschwerdeführerin weiterhin die Restitution verschiedener Teile des Besitzes ihrer Familie nach Gesetz 243/1992 , das die Restitution von unter Benes Dekreten konfisziertem Besitz vorsieht, beantragt. Ein solcher Antrag wurde vom Prager Stadtgericht am 30. April 1997 mit der Begründung, daß ihre Familie nicht nach Benes Dekreten, sondern vielmehr unter Gesetz 143/1947 enteignet worden sei, abgelehnt.

Nach der Auffassung des Anwaltes hat das Gericht dabei außer Acht gelassen, daß der Besitz tatsächlich 1945 vom Staat unter Benes Dekreten enteignet und nie den rechtmäßigen Besitzern zurückgegeben worden war, weshalb Gesetz 143/1947 den Übergang des Besitzes von der Familie Schwarzenberg auf den Staat gar nicht bewirken konnte, und auch nicht bewirkt hat. Das Gericht weigerte sich, die Frage der Verfassungsgemäßheit von Gestz 143/1947 vom Verfassungsgericht prüfen zu lassen, da es behauptete, daß dies keinen Einfluß auf den Ausgang des Falles haben würde. Am 13. Mai 1997 befaßte sich der Verfassungsgerichtshof nicht mit dem Argument der Beschwerdeführerin, daß Gesetz 143/1947 verfassungswidrig ist, da es befand, daß die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, einen Vorschlag zur Aufhebung des Gesetzes zu unterbreiten.


Die Beschwerde

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß die anhaltende Weigerung von Seiten der tschechischen Behörden, einschließlich des tschechischen Verfassungsgerichtes, anzuerkennen und auszusprechen, daß Gesetz 143/1947 eine diskriminierende lex specialis, und als solche nichtig und gegenstandslos ist, ein anhaltendes, willkürliches, diskriminierendes und verfassungswidriges Eingreifen in das Recht der Beschwerdeführerin auf ungestörte Inanspruchnahme ihres Erbes und Besitzes, einschließlich ihres Rechtes, Restitution und Entschädigung zu erlangen, darstellt. Darüber hinaus verletzt Restitutionsgesetz Nr. 229/1991 Artikel 26 der Konvention, weil es die willkürliche Diskriminierung zwischen Opfern früherer Enteignungen verursacht.

3.2 In diesem Zusammenhang erklärt die Beschwerdeführerin, daß sie durch Wirkung von Gesetz Nr. 143/1947, in Verbindung mit Gesetz Nr. 229/1991 willkürlich und ungerecht diskriminiert ist, indem sie vom Zugang zu einer Entschädigung für die Konfiskation ihres Besitzes ausgeschlossen wird. Sie stellt fest, daß sie ein Opfer willkürlich ungleicher Behandlung im Vergleich zu anderen Opfern früherer Enteignung ist. In diesem Zusammenhang bezieht sie sich auf die widersinnige Auslegung von Gesetz 143/1947 durch die tschechischen Gerichte, es habe automatisch den Übergang des Besitzes auf den tschechischen Staat bewirkt, auf die Weigerung des Verfassungsgerichtes, die Verfassungsgemäßheit von Gestz 143/1947 zu prüfen, die willkürliche und inkonsistente Auslegung von Gesetz 142/1947 und 143/1947, die willkürliche Wahl des 25. Februar 1948 als Berechtigungsdatum, und die Bestätigung durch Gerichte nach 1991 der willkürlichen Unterscheidung zwischen Gesetz 142/1947 und 143/1947 für die Besitzrestitution.

3.3 Der Rechtsanwalt führt ein Urteil des Verfassungsgerichtes vom 13. Mai 1997 an, in dem dieser die Verfassungsgemäßheit von Gesetz 143/1947 ansprach und vertrat, daß es vernünftige und objektive Gründe für den Ausschluß gebe, allein anhand der Tatsache, daß das Gesetz manifester Ausdruck des politischen Willens des Gesetzgebers, Restitutionsansprüche grundsätzlich von der Existenz der erwähnten entscheidenden Zeitspanne abhängig zu machen und der Gesetzgeber das zeitliche Limit klar definieren wollte.

3.4 Hinsichtlich ihrer Behauptung, daß willkürliche und ungerechte Diskriminierung zwischen ihr selbst und den Opfern von Enteignungen nach Gesetz 142/1947 besteht, erklärt der Rechtsvertreter, daß laut Absatz 32 (1) von Gesetz 229/1991 die Wegnahme von Besitz unter Gesetz 142/1947 ungültig ist, der tschechische Gesetzgeber es aber verabsäumt hat, die Wegnahme unter Gesetz 143/1947 ungültig zu machen. Darüber hinaus wird festgestellt, daß hinsichtlich Gestz 142/1947 die Intabulation oder die effektive Inbesitznahme vom Verfassungsgericht als entscheidender Zeitpunkt für die Feststellung des Anspruches auf Entschädigung betrachtet wird, wohingegen für Gesetz 143/1947 der Tag der Promulgation als entscheidendes Datum angenommen wird. In diesem Zusammenhang stellt die Beschwerdeführerin fest, daß das Land Böhmen die Besitzungen nicht vor Mai 1948 in Besitz genommen hat.

3.5 Sie verweist auch auf eine willkürliche und ungerechte Diskriminierung zwischen ihrer Person und anderen Opfern von Konfiskationen von Eigentum nach Benes Dekreten von 1945, weil diese Opfer Anspruch auf Restitution nach den Dekreten, sowie nach Gesetz Nr. 87/1991 und Gesetz Nr. 229/1991, in Verbindung mit Gesetz Nr. 243/1992 haben, unabhängig davon, ob der Besitz vor oder nach 25. Februar 1948 weggenommen wurde, sofern sie ihre Loyalität zur Tschechischen Republik demonstrieren, und ihre Unschuld hinsichtlich jeglicher Verstöße gegen den tschechischen Staat beweisen können; der Beschwerdeführerin wird eine solche Möglichkeit verwehrt, weil laut Urteilen nach 1991 die Enteignung unter Benes Dekreten durch das Inkrafttreten von Gesetz 143/1947 aufgehoben wurde.

3.6 Es wird vorgebracht, daß die Verweigerung und der Ausschluß von einer wirksamen Abhilfe für die willkürliche, unrechtmäßige ungerechte und diskriminierende Wegnahme ihres Besitzes unter Benes Dekreten und unter Gesetz 143/19947 eine nachhaltige, willkürliche ungerechte und verfassungswidrige Diskriminierung der Beschwerdeführerin durch die Behörden der tschechischen Republik – Legislative, Exekutive und Jurisdiktion – darstellt, was den Verpflichtungen der Tschechischen Republik unter Artikel 2 und 26 der Konvention widerspricht. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß das Urteil des Menschenrechtskomitees im Fall Simunek zu ihrem Fall direkte Relevanz hat.

3.7 Hinsichtlich ihrer Beschwerde unter Artikel 14, Paragraph 1 der Konvention stellt die Beschwerdeführerin fest, daß ihr das Recht auf Gleichheit vor den tschechischen Gerichten und auf eine faire Anhörung durch ein unabhängiges Gericht, sowie der effektive Zugang dazu, verwehrt geblieben sind. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf die Art, in der die Gerichte ihren Anspruch abgelehnt haben, auf günstigere Rechtsprechung durch das Verfassungsgericht in vergleichbaren Fällen, und auf die Weigerung des Verfassungsgerichtes, über die Verfassungsgemäßheit von Gesetz 143/1947 zu entscheiden.

3.8 In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, daß es jeder Logik und Vernunft inhärent widerspricht, daß das Verfassungsgericht die rechtlichen Folgen von Gesetz 143/1947 bestätigt hat, während er gleichzeitig erklärte, daß die Verfassungsgemäßheit von Gesetz 143/1947 keinerlei Einfluß auf die Feststellung der Rechte der Klägerin habe. Der Beschluß des Gerichtes war darüber hinaus im Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung und seiner konstitutionellen Aufgabe, diskriminierende Gesetze aufzuheben.


Aussagen der Staatsparte

4.1 In ihrer Eingabe vom 4. Dezember 1997 argumentiert die Staatspartei, daß die Beschwerde ratione temporis unzulässig, da offenkundig unbegründet, ist, sowie mangels Ausschöpfung inländischer Rechtsmittel. In einer Erklärung des Hintergrundes der Restitutionsgesetzgebung betont die Staatspartei, daß diese dazu bestimmt ist, die Spätfolgen des totalitären kommunistischen Regimes zu behandeln und daß sie logisch durch den Zeitpunkt der kommunistischen Machtübernahme begrenzt ist, und daß sie ein ex gratia Akt ist, der nie zum Ziel hatte, darüber hinaus allgemeine Wiedergutmachung zu bewirken.

4.2 Nach Ansicht der Staatspartei ist die Beschwerde offenkundig unbegründet, da aus dem Text von Gesetz 143/1947 klar hervorgeht daß das fragliche Eigentum mit Wirkung dieses Gesetzes, vor dem entscheidenden Datum des 25. Februar 1948, wie es in Gesetz Nr. 229/1991 verankert ist, von Dr. Adolph Schwarzenberg auf den Staat übergegangen ist. Die Staatspartei erklärt, daß die Intabulation nur für Besitzübergänge im Rahmen der Überschreibung (die die Zustimmung des Vorbesitzers erforderten) notwendig war, nicht aber für Devolutionen (die der Zustimmung des Besitzers nicht bedurften). In letztem Fall ist die Intabulation nur eine Formalität, die dazu dient, den Besitz des Staates gegen dritte zu schützen. Auch ist Gesetz 243/1992 auf den Fall der Beschwerdeführerin nicht anwendbar, da es ausdrücklich auf unter Benes Dekreten durchgeführte Enteignungen beschränkt ist.


4.3 Die Staatspartei argumentiert, daß der Ausschuß ratione temporis unfähig ist, den Standpunkt der Beschwerdeführerin, daß Gesetz 143/1947 rechtswidrig oder diskriminierend ist, zu untersuchen.
Die Staatspartei räumt ein, daß der Ausschuß ratione temporis befugt währe, Fälle zu behandeln, die entweder unter Gesetz 229/1991, oder unter Gesetz 243/1992 fallen, was auch für Fälle gilt, die ihren Ursprung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für die Tschechische Republik haben. Da aber keines der beiden Gesetze auf den Fall der Beschwerdeführerin anwendbar ist, liegt der rechtliche Wirkungskreis von Gesetz Nr. 143/1947 ratio temporis außerhalb des Geltungsbereiches des Ausschusses.

4.4 Schließlich behauptet die Staatspartei, daß die Beschwerde an den Ausschuß umfassender als die Klage der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof, und daher mangels Ausschöpfung inländischer Rechtsmittel unzulässig ist. In diesem Zusammenhang bringt die Staatspartei vor, daß noch 27 von der Beschwerdeführerin eingebrachte Klagen beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind.


Stellungnahme der Beschwerdeführerin

5.1 In ihrer Stellungnahme zur Eingabe der Staatspartei ficht die Beschwerdeführerin den Standpunkt der Staatspartei, daß die Gesetzgebung nie allgemeine Wiedergutmachung zum Ziel hatte, nicht an, aber bringt vor, daß die vorliegende Klage die Art, in der die Gesetzgebung – resultierend in diskriminierender Verweigerung und Ausschluß von wirksamer Abhilfe durch Restitution oder Entschädigung für die ungesetzliche Wegnahme des Besitzes ihrer Familie – auf ihren Fall, unter Verletzung ihres Rechtes auf Gleichheit vor dem Gericht und gleichen Schutz durch das Gesetz, angewandt wird betrifft. Die Beschwerde betrifft auch die Verweigerung ihres Rechtes auf Gleichheit vor den tschechischen Gerichten und auf ein faires Verfahren.

5.2 Hinsichtlich des Vorbringens der Staatspartei, daß die Beschwerde offenkundig unbegründet sei, verweist der Anwalt auf die rechtliche Regelung von Restitution und Entschädigung, die aus unterschiedlichen Gesetzen besteht und nicht transparent ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Darstellung der Fakten durch die Staatspartei und vertritt, daß der Besitz ihrer Familie unrechtmäßig durch Benes Dekrete Nr. 12/1945 und Nr. 108/1945 enteignet wurde, und daß Gesetz 143/1947 den Verlust von Besitz ihrer Familie nicht bewirkt hat.
Sollte jedoch, was die Beschwerdeführerin bestreitet, Gesetz 143/1947 den Verlust des Besitzes ihrer Familie, wie von der Staatspartei behauptet, bewirkt haben, ficht die Beschwerdeführerin die Aussage der Staatspartei, daß die Enteignung vor dem 25. Februar 1948 stattgefunden habe, an. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf ihre früheren Eingaben und bringt vor, daß die Gerichte die willkürliche, ungerechte und verfassungswidrige Natur der Festlegung des Berechtigungsdatums des 25. Februar 1948 nicht anerkennen.

5.3 Die Beschwerdeführerin stellt fest, daß die Staatspartei nicht zu ihrer Klage, daß der Verfassungsgerichtshof ihr eine Anhörung betreffend die Verfassungsgemäßheit von Gesetz 143/1947 verweigert hat, indem es ihre Beschwerde für unzulässig erklärt hat, nicht Stellung genommen hat.

5.4 Hinsichtlich des Argumentes der Staatspartei, die Beschwerde sei ratione temporis unzulässig, weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sie nicht darüber klagt, daß Gestz 143/1947 gegen die Konvention verstößt, sondern ihre Beschwerde sich vielmehr auf Handlungen und Äußerungen von Behörden der Staatspartei nach Inkrafttreten der Konvention und des Ergänzungsprotokolls bezieht, welche ihr eine wirksame Abhilfe durch Restitution und Entschädigung in diskriminierender Weise versagen, gegen die Konvention verstoßen.

5.5 Hinsichtlich des Argumentes der Staatspartei, daß die Eingabe der Beschwerdeführerin umfassender ist als ihre Klage beim Verfassungsgerichtshof, und daß mehrere Klagen noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, stellt sie fest, daß dies darauf zurückzuführen ist, daß die Gerichte sich nicht mit dem Gegenstand ihres Falles befassen, und auf den Mangel an Kooperation von Seiten der Behörden hinsichtlich der Untersuchung des Falles und des Beistandes an die Beschwerdeführerin in der Aufklärung der gegenständlichen Fragen.

5.6 In einer, mit 12. Januar 1999 datierten weiteren Eingabe informiert die Beschwerdeführerin das Komitee über die Entwicklungen in ihrem Fall. Sie bezieht sich auf Urteile des Verfassungsgerichtes vom 4. September 1998, in denen das Gericht entschied, daß ihr Restitutionsanspruch nach Gesetz 243/1992 außerhalb des für Ansprüche nach diesem Gesetz festgelegten Zeitrahmens liegt. Sie erklärt, daß das zeitliche Limit für die Anmeldung eines Anspruches der 31. Dezember 1992, und für berechtigte Personen, die mit 29. Mai 1992 nicht in der Tschechischen Republik ihren Wohnsitz hatten, der 15. Juli 1996 war. Die Beschwerdeführerin, die seit 1993 einen tschechischen Wohnsitz und die tschechische Staatsbürgerschaft hat, meldete ihren Anspruch am 10. Juli 1996 an. Das Gericht lehnte ihren Anspruch jedoch ab, weil sie am 29. Mai 1992 nicht Staatsbürgerin gewesen war, und deshalb nicht berechtigte Person gemäß der Definition im Gesetz war.

5.7 Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß die Erfordernis der Staatsbürgerschaft eine Verletzung ihrer Rechte unter Artikel 2 und 26 der Konvention darstellt. In diesem Zusammenhang verweist sie auf das Urteil des Komitees im Fall Simunek (Fall Nr. 516/1992)

5.8 Der Anwalt stellt auch fest, daß das Verfassungsgericht, in einem Urteil vom 26. Mai 1998, welches das Salm Palais in Prag betraf, bestimmte, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin unzulässig, weil nicht zeitgerecht eingebracht, war und er deshalb nicht entscheiden müsse, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf den Besitz hat, oder nicht. Die Beschwerdeführerin vertritt, daß das Gericht, indem es sich weigerte, über ihren Anspruch zu entscheiden, ihr Recht unter Verletzung von Artikel 14, Paragraph 1 der Konvention verweigerte.


Betrachtungen zur Zulässigkeit

6.1 In seiner sechsundsechzigsten Sitzung im Juli 1999 erwägte das Komitee die Zulässigkeit der Beschwerde.

6.2. Es befand, daß die Gesetz 143/1947 betreffenden Ansprüche der Beschwerdeführerin ratione temporis außerhalb der Zuständigkeit des Komitees, und daher unter Artikel 1 des Ergänzungsprotokolls unzulässig waren.

6.3 Hinsichtlich der Klage der Beschwerdeführerin, daß ihr durch die Art, in der die Gerichte Gesetze auf ihren Fall anwenden, ein faires Verfahren verweigert wird, erinnerte das Komitee daran, daß die Auslegung innerstaatlichen grundsätzlich Sache der Gerichte und Behörden der betroffenen Staatspartei ist und erklärte diesen Teil der Beschwerde für unzulässig unter Artikel 3 des Ergänzungsprotokolls.

6.4 Das Komitee betrachtete auch die Klage der Beschwerdeführerin, Opfer einer Verletzung von Artikel 14, Paragraph 1 der Konvention zu sein, weil die Gerichte sich weigerten, festzustellen, ob sie einen berechtigten Besitzanspruch hat, für unzulässig. Das Komitee entschied, daß die Beschwerdeführerin ihre Klage, daß die Abweisung durch die Gerichte in diesem Zusammenhang willkürlich war, und daß die Weigerung der Regierung, Gesetz 143/1947 auf seine Verfassungsgemäßheit zu überprüfen eine Verletzung von Artikel 14 (1) darstellte, nicht im Sinne der Zulässigkeit belegt hat.

6.5 Hinsichtlich des Einspruches der Staatspartei, daß die Beschwerde mangels Ausschöpfung inländischer Rechtsmittel unzulässig sei, stellte das Komitee fest, daß alle in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Klagen in mehreren von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahren auch vor inländische Gerichte gebracht worden sind, und von der höchsten rechtlichen Autorität der Staatspartei behandelt wurden. Daher entschied das Komitee, daß es durch die in Artikel 5, Paragraph 2(b) des Ergänzungsprotokolls festgelegten Erfordernisse nicht davon abgehalten war, die Beschwerde zu bearbeiten.

6.6 Das Komitee bemerkte, daß eine ähnliche von der Beschwerdeführerin eingebrachte Klage bei der Europäischen Menschenrechtskommission am 11. April 1996 für unzulässig erklärt worden war. Artikel 5, Paragraph 2(a) des Ergänzungsprotokolls stellt aber kein Hindernis zur Zulässigkeit der vorliegenden Eingabe dar, weil der Fall nicht mehr Gegenstand eines anderen Verfahrens internationaler Ermittlung oder Beilegung war, und die Tschechische Republik keinen Vorbehalt unter Artikel 5 (2)(a) des Ergänzungsprotokolls angemeldet hatte.

6.7 Am 9. Juli 1999 entschied das Komitee, daß die verbleibenden Klagen der Beschwerdeführerin, daß sie vom Zugang zu Abhilfe in diskriminierende Art ausgeschlossen wurde, zulässig sind, da sie unter Artikel 2 und 26 der Konvention fallen konnten.


Unterstützende Eingaben der Staatspartei und der Beschwerdeführerin

7.1 In ihrer Eingabe vom 23. März 2002 verweist die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Komitees im Fall Nr. 774/1997 (Brok v. die Tschechische Republik) und bringt hinsichtlich der Frage des gleichen Zugangs, innerhalb der Zulässigkeitsbegrenzungen für Fragen unter Artikel 2 und 26 der Konvention, vor, daß das Landwirtschaftsministerium und diverse Staatsarchive ihr und allen Landämtern bis ins Jahr 2001 konsequent den Zugang zum vollständigen Konfiskationsakt gegen den Großvater der Beschwerdeführerin, Adolph Schwarzenberg, sowie zu seinen rechtzeitig eingebrachten Berufungen (siehe oben, Paragraph. 5.5) verweigert haben.
Im Speziellen wird festgestellt, daß dem Anwalt der Beschwerdeführerin noch 2001 die Einsicht in den Schwarzenberg Akt vom Direktor für Rechtsangelegenheiten im Ministerium, Dr. Jindrich Urfus, verweigert wurde und erst, als die Beschwerdeführerin andere relevante Dokumente in einem anderen Archiv gefunden hatte, wurde der Anwalt am 11. Mai 2001 davon in Kenntnis gesetzt, daß der Akt tatsächlich existiert, und ihm die Einsicht gestattet. Darüber hinaus wird festgestellt, daß die Leiterin des Staatsarchivs in Krumlov, Dr. Anna Kubikova, am 5. Oktober 1993 der Beschwerdeführerin die Benützung des Archives im Beisein ihres Assistenten, Ing. Zaloha, verweigerte und sie mit den Worten "Alle tschechischen Staatsbürger sind berechtigt, dieses Archiv zu benützen, aber Sie sind nicht dazu berechtigt" wegschickte. Die Beschwerdeführerin stellt fest, daß solche Verweigerungen des Zuganges die Ungleichbehandlung, die sie seit 1992 durch die tschechischen Behörden erfährt, illustrieren.

7.2 Die vorenthaltenen Dokumente beweisen, daß der Schwarzenbergische Besitz tatsächlich nach dem presidentiellen Dekret Nr. 12/1945 enteignet wurde. Die Behörden der Staatspartei hinderten nicht nur die Beschwerdeführerin daran, die volle Sachlage ihres Falles zu erkennen, sie den Landämtern und Gerichten mitzuteilen und die Fristen für die Anmeldung von Ansprüchen gemäß Gesetzen Nr. 87/1991 und 243/1992 einzuhalten, sondern täuschten auch mutwillig alle Landämter und das Menschenrechtskomitee.

7.3 Am 29. November 2001 bestätigte das Bezirksgericht Ceske Budejovice (15 Co 633/2001-115) als Berufungsgericht, daß der Schwarzenbergische Besitz tatsächlich nach Absatz 1, Paragraph. 1 lit. a) von Dekret 12/1945 enteignet wurde, und bestätigte so die Nichtanwendbarkeit von Gesetz 143/1947. Das Gericht gewährte der Beschwerdeführerin aber keine Wiedergutmachung, weil, laut der Beschwerdeführerin, keine Abhilfe für Personen, die als deutscher oder ungarischer Herkunft eingestuft wurden, erhältlich war.

7.4 Das Landwirtschaftsministerium wies auch die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Weigerung aller Landämter, unterschiedliche Restitutionverfahren im Licht entscheidender, bisher vorenthaltener, Informationen wieder aufzunehmen, ab. Es wird angenommen, daß die einheitlich negativen Verfügungen auf Weisung des Ministeriums selbst erstellt wurden, da das Ministerium den Landämtern auch in anderen, die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren Weisungen gegeben hat.

7.5 Außerdem wird festgestellt, daß das Prager Stadtgericht die relevanten Urteile des Tschechischen Verfassungsgerichtshofes ignorierte, indem es Restitutionsgesetz 243/1992 nicht anwandte. Es wird vorgebracht, daß diese Rechtsverweigerung eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache, der nationalen und der sozialen Herkunft und Eigenschaften der Beschwerdeführerin bedeutet.

8.1 In einer note verbale vom 7. Juni 2001 machte die Staatspartei folgende Feststellungen. Hinsichtlich der Anfechtung der Beschwerdeführerin betreffend die Auslegung von Gestz 143/1947 durch die Tschechischen Gerichte bringt die Staatspartei vor, daß "die Auslegung inländischer Gesetze grundsätzlich Sache der Gerichte und Behörden der betreffenden Staatspartei ist. Das Komitee ist nicht ermächtigt zu beurteilen, ob die zuständigen Behörden der Staatspartei inländische Gesetze richtig interpretiert und auf den vorliegenden Fall angewandt haben, außer wenn erwiesen ist, daß sie nicht in gutem Glauben interpretiert und angewandt wurden, oder es offensichtlich zu Machtmißbrauch gekommen ist. Die Verfahren im vorliegenden Fall sind genau im Kommentar der Tschechischen Republik zur Zulässigkeit der Beschwerde beschrieben, und ihre Legalität bestätigt. Außerdem hat die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf der widersinnigen Auslegung von Gesetz 143/1947 nicht belegt."
8.2 Hinsichtlich der Klage der Beschwerdeführerin über die Diskriminierung in der unterschiedlichen Auslegung von Gesetz Nr. 142/1947 und Gesetz Nr. 143/1947 verweist die Staatspartei auf ihre Kommentare zur Zulässigkeit der Beschwerde, die Zitate der relevanten Verordnungen in Gesetz 143/1947, sowie eine Erklärung ihrer Auslegung durch Rechts- Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik enthalten.

8.3 Hinsichtlich der Anfechtung der Beschwerdeführerin des Berechtigungsdatums des 25. Februar 1948 als willkürlich bringt die Staatspartei vor, daß „die Frage der Übereinstimmung des Berechtigungsdatums des 25. Februar1948 mit Artikel 2 und 26 der Konvention wiederholt vom Komitee untersucht wurde. In diesem Zusammenhang verweist die Tschechische Republik auf auf die Entscheidungen des Komitees in den Rüdiger Schlosse v. die Tschechische Republik (Beschwerde Nr. 670/1995) und Gerhard Malik v, die Tschechische Republik (Beschwerde Nr. 669/1995).
In beiden Fällen urteilte das Komitee, daß "nicht jede Unterscheidung oder Unterschiedlichkeit der Behandlung einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 2 und 26. Das Komitee ist der Ansicht, daß im vorliegenden Fall die nach dem Niedergang des Kommunistischen Systems eingeführte Gesetzgebung nicht prima facie diskriminierend im Sinn von Artikel 2 und 26 erscheint, nur weil es, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Opfer von in er Zeit vor dem kommunistischen System begangenen Rechtsbrüchen nicht entschädigt..." Das Ziel der Restitutionsgesetzgebung war, Besitzschäden, die 1948 – 1989 durch das kommunistische Regime verursacht wurden, zu beheben.
Die Festlegung des Berechtigungsdatums war objektiv, weil der kommunistische Staatsstreich am 25. Februar 1948 stattgefunden hat, und durch die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Staates im Übergang von Totalitarismus zu Demokratie gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sollte auch berücksichtigt werden, daß internationale Gesetzgebung das Recht auf Restitution nicht anerkennt.

8.4 Hinsichtlich der Anfechtung der Beschwerdeführerin der Unterscheidung zwischen Gesetz 142/1947 und 143/1947 für die Restitution von Besitz, und der willkürlichen und ungerechten Diskriminierung zwischen ihrer Person und anderen Opfern von Enteignungen unter den presidentiellen Dekreten von 1945, bringt die Staatspartei vor, daß "die Restitutionsgesetzgebung sich nicht auf Besitzübergänge bezieht, die vor dem 25. Februar 1948, in Übereinstimmung mit den Gesetzen, die eine neue gesellschaftliche und wirtschaftliche Politik einführten, stattgefunden haben.
Diese Gesetze waren nicht Instrumente kommunistischer Verfolgung. Während Gesetz 229/1991 sich auf Gesetz 142/1947 bezieht (Artikel 6, Paragraph 1b), legt es auch fest, daß der Übergang des Eigentums innerhalb des qualifizierenden Zeitraumes von 25. Februar 1948 und 1. Januar 1990 stattgefunden haben muß. Durch diese kumulative Bedingung entspricht Gesetz 229/1991 dem bereits erwähnten Sinn und der Philosophie der Restitutionsgesetzgebung und stellt ein objektives Kriterium für die Berechtigung zu Restitution von Besitz dar. Der Besitz des Großvaters der Beschwerdeführerin ging vor dem 25. Februar 1948 auf den Staat über, und fällt daher nicht unter die durch kommunistische Enteignung begründete Restitution. Die Restitution von Eigentum, das durch falsche Anwendung der presidentiellen Dekrete enteignet wurde ist in Gesetz 243/1992 festgelegt und bezieht sich auf eine von der des Großvaters der Beschwerdeführerin völlig unterschiedliche Situation, und ist deshalb im vorliegenden Fall irrelevant."

9.1 In ihrem Kommentar vom 24. Juni 2002 stellt die Beschwerdeführerin erneut fest, daß der Gegenstand ihrer Beschwerde ist, daß die Tschechischen Behörden ihr Recht auf Gleichbehandlung verletzt haben, indem sie willkürlich ihr Recht auf Restitution nach Gesetz Nr. 243/1992, das die Berechtigung zu Restitution von Besitz auf Tschechische Staatsbürger (wie die Beschwerdeführerin) , die von jemandem (Dr. Adolph Schwarzenberg), der seinen Besitz durch presidentielles Dekret Nr. 12/1945 oder Nr. 108/1945 verloren hat , abstammt, erweiterte. Gegeben, daß der Besitz unter einem dieser Benes Dekrete enteignet wurde, gibt es keine Erfordernis unter Tschechischem Gesetz, daß er innerhalb des in Gesetz Nr. 87/1991 und Nr. 229/1992 festgelegten, mit 25. Februar 1948 beginnenden Berechtigungszeitraumes weggenommen wurde.

9.2 Es wird festgestellt, daß die Tschechischen Behörden willkürlich die klaren und eindeutigen, von der Beschwerdeführerin aufgrund zeitgenössischer Dokumente erbrachten Beweise, daß der Besitz Dr. Adolph Schwarzenbergs vom Tschechoslowakischen Staat nach Dekret Nr. 12/1945 enteignet wurde ignorierten, und daß sie ihr jegliche Abhilfe mit der Falschen Begründung, daßn der Besitz nach der so genannten "Lex Schwarzenberg", Gesetz Nr. 143/1945 enteignet worden sei, und nicht nach Benes Dekret Nr. 12/1945, vorenthielten. In ihrem Kommentar konzentriert sich die Tschechische Regierung nur darauf, das ausschließende Datum des 25. Februar 1948, wie es in Restitutionsgesetzen 87/1991 und 229/1991 festgelegt ist, zu rechtfertigen.
Die Staatspartei geht nicht auf den Gegenstand der Klage der Beschwerdeführerin ein, daß der betroffene Besitz nach Benes Dekreten enteignet wurde, und es daher völlig irrelevant ist, daß die Enteignung vor dem 25. Februar 1948 stattgefunden hat, ein. Die Staatspartei weist den Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Restitution nach Gesetz 243/1992 mit einem einzigen Satz ab, indem sie einfach angibt, daß "[das Gesetz] ...bezieht sich auf eine von der des Großvaters der Beschwerdeführerin völlig unterschiedliche Situation, und ist deshalb im vorliegenden Fall irrelevant." Kein beweis oder Argument wird angeführt, um diese bloße Behauptung, die zu er Entscheidung, die das Bezirksgericht Ceske Budejovice als Berufungsgericht am 29. November 2001 getroffen hat, im Widerspruch steht, zu belegen.
Dieses Urteil stellt fest, daß der Besitz von Dr. Adolph Schwarzenberg unter Benes Dekret Nr. 12/1945 auf den Staat übertragen wurde. Das Gericht erklärte, daß es "keinen Zweifel daran hat, daß der Besitz von Adolph Schwarzenberg mit sofortiger Wirkung und in voller Übereinstimmung mit Benes Dekret Nr. 12/1945 in den Besitz des Staates übergegangen ist." Die Staatspartei ignoriert in ihrem Kommentar nicht nur das Urteil des Bezirksgerichtes, sondern läßt auch die Fakten und Argumente, auf die die Beschwerdeführerin das Komitee in ihrer Eingabe vom 23. März 2002 aufmerksam gemacht hat, unbeantwortet (siehe oben, Paragraph 7.1 – 7.5).

9.3 Die Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf die dem Komitee zugänglich gemachten Beweise, die zeigen, daß die Tschechischen Behörden ihr bis 2001 systematisch den Zugang zu Dokumenten, die belegen, daß die Enteignung nach Benes Dekret 12/1945 stattgefunden hat, verweigert haben. Indem sie ihr diese Beweise vorenthielten, hinderten die Behörden die Beschwerdeführerin unrechtmäßig daran, die wahre Sachlage ihres Falles zu erkennen, und den Landämtern und Gerichten mitzuteilen.

9.4 Darüber hinaus argumentiert die Beschwerdeführerin, daß hinsichtlich ihres Falles die obiter dicta des Komitees in ihren Entscheidungen über die Zulässigkeit der Fälle Schlosser und Malik gegen die Tschechische Republik, auf die sich die Staatspartei bezieht, irrelevant sind. Die Beschwerdeführerin nimmt zur Kenntnis, daß nicht jede Unterschiedlichkeit in der Behandlung einer Diskriminierung gleichkommt, die Fakten ihres Falles sind aber ganz unterschiedlich von den Umständen der Fälle Malik und Schlosser. Der Fall der Beschwerdeführerin betrifft die willkürliche Verweigerung des Zuganges zu für die Ausübung ihrer Restitutionsrechte notwendiger Information, und die willkürliche Verweigerung einer wirksamen Abhilfe nach Gestz 243/1992, welches zur Behebung von Unrecht, das, so wie das von Dr. Adolph Schwarzenberg erlittene, durch die Anwendung der Benes Dekrete entstanden ist, erlassen wurde.

10. Die Eingabe Beschwerdeführerin wurde der Staatspartei am 24. Juni 2002 übermittelt. Keine Kommentare sind eingegangen.


Untersuchung der Rechtslage

11.1 In Übereinstimmung mit Artikel 5, Paragraph 1 des Ergänzungsprotokolls untersucht das Komitee die Rechtslage aufgrund der ihr von den Parteien vorgelegten Informationen.

11.2 Die Frage vor dem Komitee ist, ob die Beschwerdeführerin vom Zugang zu einer wirksamen Abhilfe in diskriminierender Art ausgeschlossen wurde. Laut Artikel 26 der Konvention sind alle Personen gleich vor dem Gesetz und jede Person hat Recht auf gleichen Schutz durch das Gesetz.

11.3 Das Komitee nimmt die Aussage der Beschwerdeführerin , daß Gegenstand ihrer Beschwerde ist, daß die Tschechischen Behörden ihr Recht auf Gleichbehandlung verletzt haben, indem sie willkürlich ihr recht auf Restitution nach Gesetzen 229/1991 und 243/1992 mit der Begründung verletzt haben, die Besitzungen ihres Adoptivgroßvaters seien nach Gestz 143/1947, und nicht nach Benes Dekreten Nr. 12 und Nr. 108 enteignet worden, und die Restitutionsgesetze von 1991 und 1992 würden deshalb nicht zutreffen, zur Kenntnis. Das Komitee nimmt auch das Argument der Beschwerdeführerin, daß die Staatspartei ihr bis 2001 konsequent den Zugang zu den relevanten Akten und Archiven verweigert hat, so daß erst zu diesem Zeitpunkt Dokumente vorgelegt werden konnten, die beweisen, daß die Enteignung tatsächlich aufgrund der Benes Dekrete von 1945, und nicht nach Gesetz 143/1947 stattgefunden hat, was bewirkt, daß die Beschwerdeführerin Anspruch auf Restitution unter den Gesetzen von 1991 und 1992 hat.

11.4 Das Komitee erinnert an seine Rechtsauffassung, daß die Auslegung und Anwendung innerstaatlicher Gesetze grundsätzlich Sache der Gerichte und Behörden der betroffenen Staatspartei ist. In der Verfolgung eines Anspruches unter innerstaatlichem Gesetz muß das Individuum aber gleichen Zugang zu Rechtsmitteln haben, was die Möglichkeit, die wahre Sachlage, ohne die die Gerichte getäuscht würden, zu erkennen und vorzubringen. Das Komitee stellt fest, daß die Staatspartei nicht zu dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, daß ihr der Zugang zu Dokumenten, die entscheidend für die richtige Beurteilung ihres Falles waren, verweigert wurde, nicht Stellung genommen hat. In Abwesenheit jeglicher Erklärung von Seiten der Staatspartei muß den Vorwürfen der Beschwerdeführerin angemessenes Gewicht verliehen werden.

11.5 In diesem Zusammenhang stellt das Komitee fest, daß das Bezirksgericht Ceske Budejovice in seiner Entscheidung vom 29. November 2001 anerkannt hat, daß die Enteignung des Besitzes von Dr. Adolph Schwarzenberg unter Benes Dekret Nr. 12/1945 durchgeführt wurde. Das Komitee stellt weiter fest, daß die Enteignung des Schwarzenbergischen landwirtschaftlichen Besitzes am 30. Januar 1948 rückgängig gemacht wurde, anscheinend um die Anwendung von Gesetz 143/1945 zu ermöglichen. Der Zeitpunkt, zu dem diese Aufhebung wirksam wurde scheint nicht geklärt worden zu sein, weil die Gerichte davon ausgingen, daß Gestz 143/1947 die einzig anwendbare rechtliche Grundlage war.

11.6 Es ist nicht Aufgabe des Komitees, sondern der Gerichte der Staatspartei, über Fragen Tschechischen Rechtes zu entscheiden. Das Komitee kommt aber zu dem Schluß, daß gegen die Beschwerdeführerin wiederholt diskriminiert wurde, indem ihr der Zugang zu relevanten Unterlagen, die ihre Restitutionsansprüche hätten belegen können, verweigert wurde. Das Komitee ist daher der Auffassung, daß die Rechte der Beschwerdeführerin unter Artikel 26, in Verbindung mit Artikel 2 der Konvention verletzt wurden.

12.1 Das Menschenrechtskomitee, das gemäß Artikel 5, Paragraph 4 des Ergänzungsprotokolls handelt, ist der Auffassung, daß die von ihm untersuchten Tatsachen eine Verletzung von Artikel 26, in Verbindung mit Artikel 2 der Konvention offenbaren.

12.2 Laut Artikel 2, Paragraph 3(a) der Konvention ist die Staatspartei verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein wirksames Rechtsmittel zu gewähren, was die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen, beinhaltet. Die Staatspartei soll ihre Gesetzgebung und Administrativen Verfahren überprüfen, um sicherzustellen, daß alle Personen in den Genuß von sowohl Gleichheit vor dem Gesetz, als auch gleichem Schutz durch das Gesetz kommen.

12.3 Das Komitee erinnert daran, daß die Tschechische Republik, indem sie Staatspartei zum Ergänzungsprotokoll wurde, anerkannt hat, daß das Komitee befähigt ist, festzustellen, ob eine Verletzung der Konvention besteht, oder nicht, und daß die Staatspartei sich gemäß Paragraph 2 der Konvention verpflichtet hat, die Rechte aller Personen innerhalb ihres Territoriums, oder unter ihrer Rechtsprechung zu sichern, und ein wirksames und verbindliches Rechtsmittel im Fall einer Verletzung zu gewährleisten. Darüber hinaus hält das Komitee die Staatspartei dazu an, Verfahren zum Umgang mit Urteilen nach dem Ergänzungsprotokoll einzuführen.

12.4 In diesem Zusammenhang wünscht das Komitee, von der Staatspartei binnen 90 Tagen nach Übergabe dieses Urteils über Schritte zur Befolgung dieses Urteils informiert zu werden. Die Staatspartei ist aufgefordert, dieses Urteil zu veröffentlichen.

ANHÄNGE

Teilweise Abweichende Individuelle Meinung des Mitgliedes des Komitees,
Herrn Nisuke Ando

Hinsichtlich meiner eigenen Ansicht über Restitutionsgesetze, die nach 1991 in Kraft getreten sind, verweise ich auf meine individuelle Meinung, die dem Urteil des Komitees über Beschwerde Nr. 774/1997: Brok v. die Tschechische Republik angeschlossen ist.

Bezüglich des Urteils des Komitees im vorliegenden Fall muß ich erstens darauf hinweisen, daß das Urteil des Komitees eigener Zulässigkeitsentscheidung widerspricht. In seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 9. Juli 1999 vertrat das Komitee klar, daß die Klage der Beschwerdeführerin bezüglich Gesetz 143/1947 ratione temporis außerhalb der Zuständigkeit des Komitees lag und deshalb unter Artikel 1 des Ergänzungsprotokolls unzulässig war (6.2). Und dennoch untersucht das Komitee in seiner Untersuchung der Rechtslage Details der Ansprüche der Beschwerdeführerin und stellt fest, daß am 30.
Januar 1948 die Konfiskation fraglichen Besitzungen nach Benes Dekreten Nr. 12/1945 und Nr. 108/1945 aufgehoben wurde, um die Anwendung von Gesetz 143/1947 zu ermöglichen (11.5), daß das Bezirksgericht Ceske Budejovice am 29. November 2001 die Enteignung als unter Benes Dekret 12/1945 geschehen anerkannt hat (11.5), daß der Beschwerdeführerin der Zugang zu den relevanten Dokumenten, die entscheidend für die richtige Beurteilung ihres Falles waren, verweigert wurde (11.4), und daß nur diese Dokumente beweisen konnten, daß die Enteignung aufgrund der Benes Dekrete von 1945, und nicht auf der Basis von Gesetz Nr. 143/1947 stattgefunden hat.

Zweitens muß ich darauf hinweisen, daß das Komitee in diesen Äußerungen, sowie in seinem Beschluß, daß die Staatspartei das Recht der Beschwerdeführerin auf gleichen Schutz durch das Gesetz nach Artikel 26 und 2 verletzt hat, indem sie der Beschwerdeführerin den Zugang zu den relevanten Akten verweigerte (11.6), von seiner bewährten Rechtspraxis, daß es nicht als Gericht vierter Instanz gegenüber einem innerstaatlichen Gericht handeln sollte, abgewichen ist. Es ist richtig, daß das Komitee angibt, daß die Auslegung und Anwendung innerstaatlicher Gesetze grundsätzlich Sache der Gerichte und Behörden der betroffenen Staatspartei ist (11.4 und 11.6).
Während aber die Tschechischen Gerichte entschieden haben, daß die fraglichen Besitztümer vor dem 25. Februar 1948 enteignet wurden, und daher nicht unter die Restitution, die durch Enteignung durch das kommunistische Regime begründet ist, fallen (8.4) kommt das Komitee zum Schluß, daß der Beschwerdeführerin der Zugang zu relevanten Unterlagen unter Verletzung von Artikel 26 und 2 der Konvention verweigert wurde (11.6) und daß die Staatspartei verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, einen neuen Antrag auf Restitution aufgrund der relevanten Dokumente zu stellen(12.2).

Drittens muß ich darauf hinweisen, daß der Anwalt der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2001 nicht nur durch das Tschechische Landwirtschaftsministerium von der Existenz der relevanten Dokumente informiert wurde, sondern die auch einsehen durfte (7.1). Von diesem Tag an scheint es meiner Meinung nach unmöglich, zu behaupten, die Staatspartei verletze die Rechte der Beschwerdeführerin unter Artikel 26 und 2 indem sie sie vom Zugang zu den fraglichen Dokumenten ausschließt.

(Gezeichnet) Mr. Nisuke Ando

Teilweise Abweichende Individuelle Meinung des Mitgliedes des Komitees, Justice Prafullachandra Natwarlal Bhagwati

Ich stimme der Schlußfolgerung des Komitees, daß die vorliegenden Fakten eine Verletzung von Artikel 26 und 2 darstellen, zu. Ich bin aber überzeugt, daß auch eine Verletzung von Artikel 14, Paragraph 1 der Konvention, der bestimmt, daß alle Personen vor den Gerichten und Tribunalen gleich sein, und Anrecht auf eine faire und öffentliche Anhörung ihrer Rechte und Pflichten in einem Verfahren haben sollen, vorliegt. Als Voraussetzung für die faire und sinnvolle Anhörung eines Antrages sollte eine Person vollen und gleichen Zugang zu öffentlichen Informationsquellen einschließlich Landämtern und Archiven haben, um die zum Vorbringen eines Antrages notwendigen Elemente zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin hat gezeigt, daß ihr dieser gleiche Zugang verweigert wurde, und die Staatspartei hat die Vorwürfe der Beschwerdeführerin weder geklärt, noch entkräftet. Darüber hinaus wurden die langwierigen rechtlichen Verfahren dieses Falles, die jetzt mehr als zehn Jahre dauern, nicht abgeschlossen. Im Kontext dieses speziellen Falles und im Licht früherer Tschechischer Restitutionsfälle, über die bereits vom Komitee entschieden wurde, bringt das sichtliche Widerstreben der Tschechischen Behörden und der tschechischen Gerichte, Restitutionsfälle gerecht und rasch zu behandeln eine Verletzung des Geistes, wenn nicht des Textes von Artikel 14 mit sich.
Es soll auch daran erinnert werden, daß, auch nach Inkrafttreten des Ergänzungsprotokolls für die Tschechische Republik, die Staatspartei die Anwendung von Gesetz 143/1947 (das „Gesetz Schwarzenberg ), das sich ausschließlich auf den Besitz der Familie der Beschwerdeführerin bezieht, fortsetzt. Solche ad hominem Gesetzgebung ist mit der Konvention, als allgemeine Verweigerung des Rechtes auf Gleicheit, unvereinbar. Im Licht des gesagten glaube ich, daß die angebrachte Wiedergutmachung Restitution, und nicht nur die Möglichkeit, bei den tschechischen Gerichten erneut einen Antrag einbzuringen, hätte sein sollen.

Das Komitee hat diese Beschwerde im Jahr 1999 für zulässig erklärt, insofern sie Fragen unter Artikel 26 und 2 der Konvention aufwirft. Ich glaube nicht, daß dies das Komitee notwendigerweise davon ausschloß, eine Verletzung von Artikel 14 festzustellen, da die Staatspartei sich aller Bestandteile der Beschwerde bewußt war und auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, Artikel 14 betreffenden Punkte eingehen hätte können. Um die Klagen unter Artikel 14 der Konvention mit einzubeziehen, hätte das Komitee seine Zulässigkeitsentscheidung natürlich revidieren, und von der Staatspartei die relevanten Kommentare fordern können. Dies hätte aber die Erledigung eines Falles, der bei den Gerichten der Staatspartei seit 1992, und beim Komitee seit 1997 anhängig ist, noch mehr verzögert.

(Gezeichnet) Prafullachandra Natwarlal Bhagwati