Dekret des Präsidenten der Republik
Das Vermögen der Deutschen, Mad aren und Verräter dem cechischen Volke

Wie bereits kurz angekündigt wurde, hat die Regierung der Cechoslovakischen Republik einen ausführlichen Gesetzentwurf über die Überführung des privaten und öffentlichen beweglichen und unbeweglichen Eigentums der Deutschen, Mad aren, Verräter, Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten in die nationale Verwaltung vorbereitet. Dieses Gesetz ist soeben als Dekret des Präsidenten der Republik erlassen worden und lautet:

Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Mai 1945 über die Ungültigkeit einzelner vermögensrechtlicher Aktionen aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, Mad'aren, Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten.

Zu dem Antrage der Regierung bestimme ich:

§1

1. Sämtliche Vermögensüberführungen und sämtliche vermögensrechtlichen Aktionen, ob sie bewegliches oder unbewegliches, öffentliches oder privates Eigentum betreffen, sind ungültig, sofern sie nach dem 29. September 1938 unter dem Druck der Besetzung oder der nationalen, rassischen oder politischen Verfolgung abgeschlossen wurden.

2. Die Art der Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus den Bestimmungen des Abschnittes 1 ergeben, ist durch ein besonderes Dekret des Präsidenten der Republik zu regeln, sofern das nicht bereits durch dieses Dekret geschah.

§2

1. Das Vermögen staatlich Unzuverlässiger auf dem Gebiete der Cechoslovakischen Republik wird nach den weiteren Bestimmungen dieses Dekretes unter nationale Verwaltung gestellt.
2. Als Eigentum staatlich Unzuverlässiger auf dem Gebiete der Cechoslovakischen Republik wird auch das von diesen Personen nach dem 29. Oktober 1938 erworbene Eigentum angesehen, es sei denn, der Ersteher hätte nicht gewußt, daß es sich um solches Eigentum handelt.

§3

Die nationale Verwaltung wird bei allen Unternehmungen (Betrieben) und Vermögenswerten durchgeführt, wo es der glatte Ablauf der Erzeugung und des wirtschaftlichen Lebens erfordert, insbesondere bei Betrieben, Unternehmungen und Vermögenswerten, die im Stiche gelassen wurden, oder solchen, die in Besitz, Verwaltung, Miete oder Pacht staatlich unzuverlässiger Personen sind.

§4

Als staatlich Unzuverlässige sind anzusehen:
a) Personen deutscher oder mad'arischer Nation,
b) Personen, die eine Gesinnung entwickelt haben, die sich gegen die Staatshoheit, Selbständigkeit, Ganzheit, demokratisch-republikanische Staatsform, Sicherheit und Verteidigung der Cechoslovakischen Republik richtete, die zu einer deratigen Tätigkeit ermunterten oder andere Personen zu verführen versuchten und in irgendeiner Weise die deutschen oder mad'arischen Okkupanten geflissentlich unterstützten. Als solche Personen sind z.B. anzusehen:
die Mitglieder der Vlajka, Rodobrand, der Stoßtrupps der Hlinkagarde, die führenden Funktionäre für die Zusammenarbeit mit den Deutschen, der cechischen Liga gegen den Bolschewismus, die Kuratorien zur Erziehung der cech. Jugend, der slovakischen Ludova strana Hlinkas

*[der slowakischen Volkspartei Hlinkas], der Hlinkagarde, der Hlinkajugend, der Narodni odborova ustredna zamestnanecka
*[der nationalen Gewerkschaftszentrale der Arbeitnehmer], des Svaz zemedelstvi a lesnictvi [des Land- und Forstwirtschafts-Verbandes], der Nemecko-slovensko spolecnost
*[der Deutsch-Slowakischen Gesellschaft] und anderer faschistischer Organisationen ähnlichen Charakters.

§5

Als staatlich unzuverlässig sind von den juridischen Personen diejenigen anzusehen, deren Verwaltung absichtlich und geflissentlich der deutschen oder mad'arischen Kriegführung oder faschistischen oder nazistischen Zwecken dienten.

§6

Als Personen deutscher oder mad'arischer Nationalität sind Personen anzusehen, die bei irgendeiner Volkszählung vom Jahre 1929 an sich zur deutschen oder mad'arischen Nationalität bekannten oder Mitglieder völkischer Gruppen oder Formationen oder politischer Parteien geworden sind, die Personen deutscher oder mad'arischer Nationalität zusammenschlossen.

§7


1. Zur Durchführung der nationalen Verwaltung sind zuständig:

a) Bei Unternehmungen und Geldanstalten der Zemsky narodni vybor
*[Landesnationalrat], in der Slovakei die Slovenska narodni rada
*[Slowakische Nationalrat].


b) Bei Bergwerksunternehmungen in den Revieren ist zuständig der Okresni narodni vybor *[Bezirksnationalrat], bei den Zentralorganen der Bergwerksgesellschaften der Zemsky narodni vybor
*[Landesnationalrat], in der Slovakei die Slovenska narodni rada
*[Slowakische Nationalrat].

c) Bei industriellen, Handels- und anderen gewerblichen Unternehmungen
aa) bei einer Anzahl bis zu 20 Angestellten der örtliche Narodni vybor
*[Ortsnationalausschuß],
bb) bei einer Anzahl von 21 – 300 der Okresni narodni vybor
*[Bezirksnationalausschuß].
cc) bei einer höheren Anzahl von Angestellten der Zemsky narodni vybor *Landesnationalausschuß], in der Slovakei die Slovenska narodni rada
*[Slowakische Nationalsrat].
Bei der Feststellung der Zahl der Angestellten entscheidet der normale Betrieb im Jahre 1943.

d) Bei landwirtschaftlichem und Waldbesitz
aa) bei einem Ausmaß bis zu 50 ha der örtliche Narodni vybor
*[Ortsnationalausschuß].

bb) bei einem Ausmaß über 50 – 100 ha der Okresni narodni vybor
*[Bezirksnationalausschuß],

cc) bei einem 100 ha übersteigenden Ausmaß der Zemsky narodni vybor
*[Landesnationalausschuß],
in der Slovakei die Slovenska narodni rada *[Slowakische Nationalrat].

e) Bei Wohnhäusern und Bauparzellen der örtliche Narodni vybor *[Ortsnationalausschuß] ,
wenn der Wert jedoch 5 000 000 K übersteigt, der Okresni narodni vybor
*[Bezirksnationalausschuß].

f) Bei jedem sonstigen Besitz

aa) bei einem Wert bis 500.000 K der örtliche Narodni vybor *[Ortsnationalausschuß] .

bb) bei einem Wert über 500.000 K, jedoch unter 5 000 000 K, der Okresni narodni vybor *[Bezirksnationalausschuß],

cc) bei einem Wert áber 5,000.000 K der Zemsky narodni vybor
*[Landesnationalausschuß],
in der Slovakei die Slovenska narodni rada
*[Slowakische Nationalrat].

g) Erstreckt sich bei den unter a – f angeführten Unternehmungen der Besitz auf das gesamte Staatsgebiet, führt das ressortmäßig zuständige Ministerium die nationale Verwaltung ein.

2. Falls die Abschätzung des Eigentumswertes (Buchstabe e und f), der unter nationale Verwaltung gestellt wird, strittig ist, bestimmt seinen Wert endgültig das höhere Organ.

3. In Gemeinden und Bezirken, wo anstatt des Narodni vybor *[Ortsnationalauschusses] eine Verwaltungskommission, rep. ein Verwaltungskommissär ernannt wurde oder ernannt werden wird, gehört die Einführung der nationalen Verwaltung in deren Kompetenz.

§8

1. Eine Entscheidung im Sinne des § 7 ist bei Unternehmungen, die im § 7, Buchstaben a, b, c, d angeführt sind, im Übereinkommen mit dem Betriebsausschuß (Betriebsrat) oder anderen Angestellten der Unternehmen zu treffen. Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet das höhere Organ.

2. Bei landwirtschaftlichem und Waldbesitz über 50 ha ist die Entscheidung auch nach Anhören der zuständigen örtlichen Narodni vybory *[Ortsnationalausschuß] zu treffen.

§9

Droht Verzugsgefahr, besonders wenn der Betrieb im Stich gelassen wurde oder in den Besitz oder das Unternehmen staatlich unzuverlässige Personen eingreifen, so sind die Okresni narodni vybory *[Bezirksnationalausschüsse] ermächtigt, auch bei anderweitiger Zuständigkeit einen provisorischen nationalen Verwalter bis zur Entscheidung des zuständigen Organs im Sinne des § 7 zu nennen.

§10

1. Der zuständige Zemsky narodni vybor *[Landesnationalausschuß], in der Slovakei die Slovenska narodni rada *[Slowakische Nationalrat] , kann nach Anhörung des Betriebsausschusses, falls es das öffentliche Interesse fordert, die Entscheidung des Okresni narodni vybor *[Bezirksnationalausschusses] oder des örtlichen Narodni vybor *[Ortnnationalausschusses] bezüglich der Einführung der nationalen Verwaltung oder der Ernennung der nationalen Verwalter von Amts wegen abändern und andere Verfügungen treffen.

2. Der zuständige Zemsky narodni vybor *[Landesnationalrat], in der Slovakei die Slovenska narodni rada *[Slowakische Nationalrat], trifft Maßnahmen zur Einführung der nationalen Verwaltung, dort wo es der Okresni *[Bezirks-] oder örtliche narodni vybor *[Ortsnationalausschuß] nicht getan hat oder nicht tun konnte.

§11

Die nationale Verwaltung ist aufzuheben, sobald die Gründe wegfallen, aus denen sie eingeführt worden sind. Es hebt sie das Organ auf, das sie eingeführt hat.

§12

1. Eine zeitweilige nationale Verwaltung ist bei allen genossenschaftlichen Unternehmungen und landwirtschaftlichen, Konsum-, Geld- usw. Organisationen durchzuführen.
Diese nationale Verwaltung sichert neben der ordnungsgemäßen Leitung des Unternehmens innerhalb von 4 Wochen die Durchführung der Wahl einen neuen leitenden Organes.

2. Die zeitweilige nationale Verwaltung leitet der örtliche Narodni Vybor *[Ortsnationalausschuß] bei den Genossenschaften ein, deren Wirkungskreis den Ortsbereich nicht überschreitet; der Okresni narodni vybor *[Bezirksnationalausschuß] bei den Genossenschaften, deren Wirkungskreis den Ortsbereich überschreitet, allerdings nicht über den Bezirksbereich hinausgeht; bei allen anderen Genossenschaften der Zemsky norodni vybor *[Landesnationalausschuß] , in der Slovakei die Slovenska narodni rada *[Slowakische Nationalrat] .

3. Vor der Einführung der zeitweiligen nationalen Verwaltung sollen nach Möglichkeit die Mitglieder der Genossenschaften angehört werden.

4. Die zeitweilige nationale Verwaltung erlischt, sobald die Mitglieder der Genossenschaft eine neue Verwaltung gewählt haben.

§13

Der zuständige Narodni vybor des Landes *[Landesnationalausschuß], in der Slovakei die Slovenska narodni rada *[der Slowakischer Nationalrat] , kann aus zwingenden Gründen die nationale Verwaltung auch in Fach-, Wirtschafts-, Kultur- und Interessen-Genossenschaften einführen.

§14

1. Die Entscheidung über die Einführung und Aufhebung der nationalen Verwaltung, der Ernennung und Abberufung der nationalen Verwalter muß schriftlich ausgegeben werden.

2. Eine Abschrift der Entscheidung ist dem Zemsky narodni vybor zu übermitteln *[Landesnationalausschuß], in der Slovakei der Slovenska narodni rada *[dem Slowakischen Nationalrat].

§15

Auf Grund der Entscheidung laut § 14 führt als Amtsgewalt

a) bei unbeweglichem Vermögen das zuständige Gericht die Eintragung des Vermerkes der nationalen Verwaltung in den Grundbüchern,

b) bei Bergwerksberechtigungen das zuständige Gericht, resp. Amt die Eintragung des Vermerkes der nationalen Verwaltung in den Bergwerksbüchern, resp. Verzeichnissen,

c) bei Unternehmungen (Fabriken), die in den Handels- (Genossenschafts-), in der Slovakei im Firmen-Register, das zuständige Gericht die Eintragung des Vermerkes der nationalen Verwaltung in das Handels- (Genossenschafts-), in der Slovakei in das Firmen-Register durch.

§16

1. Zum nationalen Verwalter soll nur eine mit entsprechenden fachlichen und praktischen Kenntnissen ausgerüstete, moralisch unbescholtene, staatstreue Person bestellt werden.

2. In der Regel soll zum nationalen Verwalter weder ein Schuldner noch ein Gläubiger des Unternehmens (Fabrik) oder der Vermögens-Substanz bestellt werden, es sei denn, das nach § 7 zuständige Organ entscheidet grundsätzlich anders.

3. Die nationale Verwaltung soll in der Regel aus fähigen Angestellten des betreffenden Betriebes zusammengestellt werden.

4. Zum nationalen Verwalter kann kein Mitglied des nach § 7 zuständigen narodni vybor ernannt werden.

§17

1. Bei kleineren Vermögen, Kleinbetrieben, Gewerbebetrieben und ähnl. kann ein Verwalter für mehrere Betreibe, resp. Vermögenswerte bestellt werden.

2. Wenn es der Umfang der nationalen Verwaltung verlangt, so kann das nach § 7 zuständige Organ ein bis 5köpfiges Gremium zum nationalen Verwalter bestellen, das die Verwaltung nach Mehrheitsgrundsätzen leitet.

§18

Vor Antritt des Amtes legen die nationalen Verwalter dem nach § 7 zuständigen Organ einen Eid ab, daß sie gewissenhaft ihre Pflichten mit der Fürsorge eines ordentlichen Wirtschafters in Übereinstimmung mit wirtschaftlichen, nationalen und anderen öffentlichen Interessen, erfüllen werden.

§19

Bei der Ausübung ihrer Funktion haben die nationalen Verwalter die Stellung von öffentlichen Organen im Sinne des § 69 des Strafges. v. 27. Mai 1852, Z. 117 RG. § 461, Ges.Abs. V / 1878, resp. § 5. Ges. Abs. XI/1914.

§20

1. Die Rechtsverfahren, welche von den Eigentümern, Besitzern und Verwaltern der Vermögen, die unter die nationale Verwaltung fallen, betreffend die Substanz dieser Vermögen bis zur Wirksamkeit dieses Dekretes durchgeführt werden, sind ungültig.

2. Die bisherigen Eigentümer, Besitzer und Verwalter der Vermögen, die unter nationale Verwaltung gestellt wurden, sind verpflichtet, sich jeder Einmengung in das Verfahren des nationalen Verwalters zu enthalten.

§21

Der nationale Verwalter verwaltet das Vermögen, das unter nationale Verwaltung gestellt wurde, und ist berechtigt und verpflichtet, alle Verfügungen zu treffen, die für eine ordentliche Verwaltung nötig sind. Er ist verpflichtet, mit der Fürsorge eines ordentlichen Hauswirts zu handeln, und ist für jeden Schaden verantwortlich, der sich aus der Vernachlässigung seiner Pflicht ergeben sollte.

§22

1. Der nationale Verwalter ist verpflichtet, über seine Bewirtschaftung dem nach § 7 kompetenten Organ Rechnung zu legen zu Terminen, die von diesem Organ bestimmt werden, und jederzeit die notwendigen oder geforderten Auskünfte und Erläuterungen zu geben.

2. Zu Maßnahmen, welche nicht zur gewöhnlichen Bewirtschaftung gehören, wie zu jeder Handlung von besonderer Wichtigkeit, zur Vermietung, zur Verpachtung, zu Darlehen, zu grundbücherlichen Belastungen, zu Liquidierungen u.ä. braucht der nationale Verwalter die Einwilligung des nach § 7 kompetenten Organes.

3. Das nach § 7 zuständige Organ sieht darauf, wie der nationale Verwalter wirtschaftet.

4. Der nationale Verwalter ist verpflichtet, sich an die Richtlinien zu halten, die ihm das nach § 7 kompetente Organ oder der übergeordnete Narodni vybor des Landes *[Landesnationalausschuß] , in der Slovakei die Slovenska narodni rada *[Slowakische Nationalrat] , gegeben hat, resp. bei Geschäften (Unternehmungen) mit gesamtstaatlichem Wirkungsbereich das einschlägige Ressortministerium.

§23

Der nationale Verwalter hat Anspuch auf Ersatz der tatsächlichen Ausgaben und auf Remuneration, deren Höhe das nach § 7 kompetente Organ bestimmt. Diese Kosten gehen zu Lasten der verwalteten Substanz.

§24

1. Das unter nationale Verwaltung gestellte Eigentum, welches Arbeitern, Landwirten, Gewerbetreibenden, kleinen und mittleren Unternehmern, Beamten, Angehörigen freier Berufe und Personen in ähnlicher sozialer Stellung gehörte und das sie als Folge nationaler, politischer oder rassischer Verfolgung verloren, möge, soweit es sich nicht um Personen handelt, die in § 4 angeführt sind, aus der nationalen Verwaltung genommen und den früheren Besitzern, bzw. ihren Erben sogleich zurückgegeben werden.

2. Auch Personen, angeführt in § 4, Abs. a, soweit es sich um Arbeiter, Landwirte, Gewerbetreibende, kleine und mittlere Unternehmer, Beamte, Angehörige freier Berufe und Personen in ähnlicher sozialer Stellung, resp. deren Erben handelt, können das Ausscheiden ihres Eigentums aus der nationalen Verwaltung und seine Rückgabe verlangen, wenn sie glaubwürdig nachweisen können, daß sie das Opfer politischer oder rassischer Verfolgung waren und der demokratisch-republikanischen Idee der CSR treu geblieben sind.

3. Darüber entscheidet auf Ansuchen das nach § 7 kompetente Gremium.

4. Das übrige sichergestellte Eigentum bleibt unter nationaler Verwaltung bis zu neuer gesetzlicher Regelung.

§25

1. Gegen die Entscheidung des Narodni vybor am Orte *[Ortsnationalausschusses] ist die Berufung an den Narodni vybor *[Bezirksnationalausschusses] zulässig, der mit endgültiger Wirksamkeit entscheidet.

2. Gegen die Entscheidung des Narodni vybor des Bezirkes *[Bezirksnationalausschusses] als erster Instanz ist die Berufung an den Narodni vybor des Landes *[Landesnationalausschuß] zulässig, in der Slovakei an die slovakische narodni rada *[den Slowakischen Nationalrat].

3. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

§26

Geht es nicht um eine strenger zu bestrafende Tat, wird wegen Vergehungen mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren und Geldstrafen bis zu 10,000.000 K, fallweise mit ganzer oder teilweiser Konfiskation des Vermögens bestraft:

a) wer eine Verfügung dieses Dekretes stört oder umgeht, insbesondere wer die gesetzliche Tätigkeit des nationalen Verwalters stört oder unmöglich macht,

b) der nationale Verwalter, wenn er bewußt oder aus grober Nachlässigkeit eine der Pflichten, die ihm durch die vorstehenden Verfügungen auferlegt sind, verletzt.

§27

Die Regierung wird ermächtigt, die finanziellen Mittel für den Fortgang der Geschäfte (Unternehmungen), welche unter die nationale Verwaltung gestellt wurden, sicherzustellen, wenn ihr Betrieb im Interesse des wirtschaftlichen Lebens nötig ist.

§28

1. Dieses Dekret tritt in Wirksamkeit mit dem Tage seiner Verkündigung.
2. Mit ihrer Durchführung wird die Regierung betraut.



Dr. Edvard Benes e.h.
Zd. Fierlinger e.h.
Gottwald e.h. Dr. Sramek e.h. David e.h. Jan Ursiny e.h. Siroky e.h. V. Nosek e.h. Dr. V. Srobar e.h. Dr. Pietor e.h. Dr. H. Ripka e.h. J. Duris e.h. Dr. Soltesz e.h. Dr. A. Prochazka e.h. Svoboda e.h. Dr. Nejedly e.h. V. Kopecky e.h. Gen. Hasal e.h. Fr. Hala e.h. Dr. J Stransky e.h. V. Majer e.h. Dr. V. Clementis e.h. f.d.Min. J. Masaryk Gen. Dr. Ferjencik e.h. J. Lichner e.h.