Die Rechtslage des Falls der Elisabeth von Pezold

Elisabeth von Pezold hat bei den tschechischen Gerichten vom Beginn der 90er Jahre bis zur heutigen Zeit ihr Recht auf die Wiedergutmachung des Unrechts, das ihren Vorfahren und ihr im Zusammenhang mit dem Besitz des Zweigs Hluboká (Frauenberg) der Familie Schwarzenberg geschehen ist, nicht durchsetzen können. Seit der Zeit, als sie die Restitution des Vermögens ihrer Familie beantragt hat, stößt sie auf Probleme und den Unwillen der staatlichen Organe und der Gerichte, ihre Sache zu lösen.

Das Gesetz Nr. 143/1947 Slg., genannt Lex Schwarzenberg, wurde erlassen, um Adolph Schwarzenberg aus dem Zweig Hluboká der Familie um sein Betriebsvermögen zu bringen. Zur Zeit seiner Herausgabe im Juli 1947 hatte es aber keine direkte Wirkung ex lege. Sämtliches Vermögen, das auf seiner Grundlage nach dem 25. Februar 1948 beschlagnahmt worden ist, hätte deshalb gemäß den Gesetzen Nr. 87/1991 Slg. und Nr. 229/1991 Slg. restituiert werden sollen. Stattdessen verweigern aber die Organe der staatlichen Verwaltung, also insbesondere die Grundbuchämter und die diesen übergeordneten Behörden, seit 1994 aufgrund der Lex Schwarzenberg Elisabeth von Pezold ihre Restitutionsansprüche. Sie begründen dies mit der unwahren Behauptung, dass das Gesetz bereits im Jahre 1947 und nicht erst nach dem Februar 1948 eine direkte Wirkung ex lege gehabt habe und sich daher die Restitutionen nicht auf das beschlagnahmte Vermögen beziehen würden. Die Lex Schwarzenberg wird so seit 1994 im Widerspruch zum Verbot der Anwendung von Gesetzen, welche die Grundrechte und Grundfreiheiten verletzen, angewandt. Darüber hinaus ist das Privatvermögen Adolph Schwarzenbergs [z.B. die Schlösser in Český Krumlov (Krumau) und Hluboká nad Vltavou (Frauenberg) mit riesigen Kunstsammlungen] nicht gemäß Gesetz enteignet, sondern nach dem Februar 1948 durch das totalitäre Regime ohne jeglichen Rechtstitel einfach beschlagnahmt worden. Die genannten Kunstsammlungen wurden geraubt und bleiben aufgrund dieses Raubs im Besitz der Tschechischen Republik, woran beliebige Rechtskonstruktionen der Juristen der Tschechischen Republik und auch der Gerichte nichts ändern werden.

Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik hat diese verfassungswidrigen Praktiken nicht reflektiert und lehnt es bis heute ab, sich mit den Anträgen von Elisabeth von Pezold auf Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lex Schwarzenberg zu befassen. Es behauptet, dass Elisabeth von Pezold nicht berechtigt sei, eine Überprüfung des Gesetzes vom Gesichtspunkt der Verfassungsmäßigkeit zu beantragen und ignoriert ihre Appelle. Dieses Handeln könnte aber als Verhinderung der Gerechtigkeit beurteilt werden. Die Einschränkung des Rechts auf einen Antrag auf Überprüfung des Gesetzes basiert nämlich auf der Annahme, dass „ad hominem“ verfassungswidrige Gesetze, die gegen Einzelne gerichtet sind, weder verkündet, noch angewandt werden. Die Lex Schwarzenberg wird aber gegen Elisabeth von Pezold seit dem Jahre 1994 angewandt. Es kommt so zur Verletzung des Rechts auf die ordnungsgemäße Verhandlung einer Sache und auf wirksame Wiedergutmachung gemäß der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Elisabeth von Pezold hat deshalb Beschwerden gegen diese Verletzung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingereicht. Man wartet zurzeit auf die Erledigung der Sache.

Im Februar 2009 ist beim Verfassungsgericht der Tschechischen Republik das bisher letzte positive Urteil darüber gefallen, dass die Familiengruft der Schwarzenbergs in Domanín bei Třeboň (Wittingau) in das Erbe Adolph Schwarzenbergs, des Großvaters von Elisabeth von Pezold, gehört. Nachfolgend haben die Gerichte aufgrund eines Antrags von Karl Schwarzenberg, eines Stiefbruders von Elisabeth, bisher endgültig entschieden, dass Elisabeth von Pezold keine Partei des Verlassenschaftsverfahrens ist und sein wird. Einziger Erbe ist laut ihnen Karl Schwarzenberg. Das bedeutet, dass die Gruft Karl Schwarzenberg zufallen würde, auch wenn in ihr keine seiner direkten Vorfahren bestattet sind. Die schlimmste Folge dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass Elisabeth von Pezold das Recht verweigert wird, irgendwelches Vermögen im Erbe von Adolph Schwarzenberg zu beantragen. Alles würde so im Verlassenschaftsverfahren Karl Schwarzenberg zufallen, der sich nie für die Restitution des Vermögens von Adolph Schwarzenberg eingesetzt hat. Er hat selbst in der Öffentlichkeit erklärt, dass er den Verlust des gesamten tschechischen Vermoegens von Adolph Schwarzenberg akzeptiert. Er tat dies, ohne Elisabeth von Pezold mit seiner Meinung bekannt gemacht zu haben. Und er hätte dies vor dem Ablauf der Termine für Restitutionsanträge tun sollen. Karl Schwarzenberg ist nun als Erbe berechtigt, die Restitutionsansprüche auch vom Gesichtspunkt des Zivilrechts zu blockieren.

Alle oben genannten Ereignisse sind die Folge der falschen Feststellung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik aus dem vorigen Jahr. Dieses hat entschieden, dass das Erbe Adolph Schwarzenbergs auf gleiche Weise wie in Österreich gelöst wird. Dort ist im Jahre 1967 durch das Verlassenschaftsgericht festgelegt worden, dass Universalerbe von Heinrich Schwarzenberg (des Sohnes von Adolph Schwarzenberg, auf den nach dem Tod seines Vaters alle Erbrechte übergegangen sind) dessen Adoptivsohn Karl Schwarzenberg ist. Diese Entscheidung auch in Tschechien zu übernehmen, ist allerdings angesichts dessen unzulässig, dass durch diese nicht rechtskräftige Entscheidung nach dem internationalen Privatrecht die Liegenschaften, die sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik befinden, nicht betroffen werden konnten. Die Entscheidung des österreichischen Gerichts betraf ausschließlich Vermögen in Österreich.

Die Entscheidung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik verletzt jedoch auch das geltende österreichische Recht. Heinrich Schwarzenberg hat nämlich verfügt, dass , wenn sich Karl Schwarzenberg nicht für die Restitution des Vermögens von Adolph Schwarzenberg auf tschechischem Gebiet einsetzen sollte, das Erbrecht auf seine Tochter Elisabeth übergeht. Heinrich hat auch verfügt, dass Karl mit allen verfügbaren Mitteln gegen die Lex Schwarzenberg kämpfen muss. Karl hat diese Instruktionen nicht erfüllt und er sollte so sämtlichen Anspruch auf das Erbe von Heinrich Schwarzenberg nicht nur auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, sondern auch in Österreich und Deutschland verlieren. Darüber hinaus hat Karl Schwarzenberg beim österreichischen Gericht erklärt, dass seine Adoption durch Heinrich Schwarzenberg auf dem Gebiet der Tschechischen Republik nicht gelte. Er hat dies getan, obwohl diese Behauptung im Widerspruch zu den Entscheidungen der tschechischen Gerichte steht. Diese haben in der Sache auf seinen eigenen Antrag entschieden, und ihre Beschlüsse sind ihm sehr gut bekannt.

Elisabeth hat deshalb beim Obersten Gericht der Tschechischen Republik Revision eingelegt. Sie ist nicht mit der Entscheidung einverstanden, dass sie nicht an dem Verlassenschaftsverfahren teilnehmen soll und dass sie das Erbe ihres Vaters Heinrich Schwarzenberg bzw. ihres Großvaters Adolph Schwarzenberg nicht beanspruchen kann. Diese Revision wartet zurzeit auf ihre Erledigung.