Teilweise Abweichende Individuelle Meinung des Mitgliedes des Komitees,
Justice Prafullachandra Natwarlal Bhagwati

Ich stimme der Schlußfolgerung des Komitees, daß die vorliegenden Fakten eine Verletzung von Artikel 26 und 2 darstellen, zu. Ich bin aber überzeugt, daß auch eine Verletzung von Artikel 14, Paragraph 1 der Konvention, der bestimmt, daß alle Personen vor den Gerichten und Tribunalen gleich sein, und Anrecht auf eine faire und öffentliche Anhörung ihrer Rechte und Pflichten in einem Verfahren haben sollen, vorliegt. Als Voraussetzung für die faire und sinnvolle Anhörung eines Antrages sollte eine Person vollen und gleichen Zugang zu öffentlichen Informationsquellen einschließlich Landämtern und Archiven haben, um die zum Vorbringen eines Antrages notwendigen Elemente zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin hat gezeigt, daß ihr dieser gleiche Zugang verweigert wurde, und die Staatspartei hat die Vorwürfe der Beschwerdeführerin weder geklärt, noch entkräftet. Darüber hinaus wurden die langwierigen rechtlichen Verfahren dieses Falles, die jetzt mehr als zehn Jahre dauern, nicht abgeschlossen. Im Kontext dieses speziellen Falles und im Licht früherer Tschechischer Restitutionsfälle, über die bereits vom Komitee entschieden wurde, bringt das sichtliche Widerstreben der Tschechischen Behörden und der tschechischen Gerichte, Restitutionsfälle gerecht und rasch zu behandeln eine Verletzung des Geistes, wenn nicht des Textes von Artikel 14 mit sich.
Es soll auch daran erinnert werden, daß, auch nach Inkrafttreten des Ergänzungsprotokolls für die Tschechische Republik, die Staatspartei die Anwendung von Gesetz 143/1947 (das „Gesetz Schwarzenberg ), das sich ausschließlich auf den Besitz der Familie der Beschwerdeführerin bezieht, fortsetzt. Solche ad hominem Gesetzgebung ist mit der Konvention, als allgemeine Verweigerung des Rechtes auf Gleicheit, unvereinbar. Im Licht des gesagten glaube ich, daß die angebrachte Wiedergutmachung Restitution, und nicht nur die Möglichkeit, bei den tschechischen Gerichten erneut einen Antrag einbzuringen, hätte sein sollen.

Das Komitee hat diese Beschwerde im Jahr 1999 für zulässig erklärt, insofern sie Fragen unter Artikel 26 und 2 der Konvention aufwirft. Ich glaube nicht, daß dies das Komitee notwendigerweise davon ausschloß, eine Verletzung von Artikel 14 festzustellen, da die Staatspartei sich aller Bestandteile der Beschwerde bewußt war und auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, Artikel 14 betreffenden Punkte eingehen hätte können. Um die Klagen unter Artikel 14 der Konvention mit einzubeziehen, hätte das Komitee seine Zulässigkeitsentscheidung natürlich revidieren, und von der Staatspartei die relevanten Kommentare fordern können. Dies hätte aber die Erledigung eines Falles, der bei den Gerichten der Staatspartei seit 1992, und beim Komitee seit 1997 anhängig ist, noch mehr verzögert.

(Gezeichnet) Prafullachandra Natwarlal Bhagwati