Die Nationalverwaltung wurde über das Eigentum von Dr. Adolph Schwarzenberg im Mai 1945 verhängt. Dies geschah aus folgenden Gründen: Dr. Adolph Schwarzenbergs Abwesenheit, der Tatsache, daß seine Haltung und sein Verhalten während der Okkupation nicht belegt waren, sowie der Tatsache, daß es notwendig war, die Produktion aufrecht zu erhalten.
Hinsichtlich Schwarzenbergs Nationalität ist bekannt, daß er sich immer als Tscheche verhalten hat, und daß er während der Okkupation vor den Deutschen geflohen ist, da er in Gefahr war, verfolgt zu werden, weil er sich geweigert hatte, für das Naziregime zu arbeiten. Im Zuge der Ermittlungen in den Archiven des Innenministeriums stellte sich heraus, daß er sich während des Zensus von 1930 nicht in der Tschechoslowakischen Republik aufhielt.
Dr. Adolph Schwarzenberg lebte während der Okkupation hauptsächlich in den USA. Er kehrte erst Ende des Jahres 1945 nach Europa zurück, und ließ sich in der Schweiz nieder. Außenminister Jan Masaryk hat ein günstiges Zeugnis hinsichtlich seiner Einstellung und seines Verhaltens während des Zweiten Weltkriegs abgelegt.
Der Landesnationalausschuß und die IX. Abteilung des Agrarministeriums sind sich völlig einig in der Auffassung, daß es unmöglich ist, Schwarzenberg als Deutschen oder als Verräter zu behandeln. Folglich ist sein Eigentum nicht Gegenstand des Dekretes des Präsidenten der Republik, No. 12 der Gesetzessammlung,
Dr. Adolph Schwarzenberg kündigte dem Landesnationalausschuß am Ende des Jahres 1945 über seinen Anwalt Dr. Bukovsky an, daß er gerne in die Tschechoslowakische Republik zurückkehren würde, und bat darum, daß ihm in einem seiner Häuser eine Wohnung geräumt, und eine angemessene Pension zuerkannt werde.
Anbetrachts der Tatsache, daß die Nationalverwaltung aus Gründen des ungehinderten Betriebes, sowie zur Wahrung öffentlicher Interessen an diesem ungewöhnlich großen Besitz verhängt wurde, und weil gegen die Person des Eigentümers aus der Sicht der Nation oder des Staates keinerlei Einwände vorliegen, besteht kein Grund, seinem Ansuchen auf eine regelmäßige monatliche Pension nicht stattzugeben. Ebenso wurde vielen Ansuchen anderer tschechischer Eigentümer, über deren landwirtschaftlichen, oder industriellen Besitz die Nationalverwaltung verhängt wurde, stattgegeben. In Übereinstimmung mit dem Agrarministerium stützt der Landesnationalausschuß seine Beschlüsse auf Erlaß No. 87/1939 der Gesetzessammlung, und auf folgende Dokumente:
1. Eingabe No.726 der Kommission für Nationalverwaltung vom 11. Juni 1945,
2. Vorschlag im Memorandum des Landesnationalausschußes, vorbereitet durch Dozent Machota, der durch das Präsidium des Landesnationalausschußes in seiner 66. Sitzung am 26. November 1945 angenommen wurde.
3. Die derzeitige Gepflogenheit der Industrieabteilung des Landesnationalausschußes, solche Unterstützungen zu bewilligen.
Dr. Schwarzenbergs Ansuchen um Bewilligung einer Pension wurde nicht stattgegeben, weil Dr. Schwarzenberg, über seinen Anwalt Dr. Bukovsky, und seinen Berater Ing. Dr. Picha, seine Bereitschaft zu Verhandlungen über die Verstaatlichung seines Besitzes durch freiwillige Übertragung auf das Land Böhmen kundgetan hat.
Der Anwalt, Dr. Bukovsky, schlägt vor, daß die Nationalverwaltungsbehörde die Genehmigung erhalten sollte, Dr. Schwarzenberg einen Vorschuß auf die Pension, die ihm zuerkannt werden soll, sobald die Verhandlungen über die Verstaatlichung seines Besitzes abgeschlossen sind, zu bezahlen. Der Vorschuß sollte in der Höhe von 100.000 Ck ausbezahlt werden. Ich persönlich empfehle, dem Ansuchen stattzugeben, auch auf Grund der Tatsache, daß mit diesem Vorschuß vor allem die Kosten für erwähnte Verhandlungen gedeckt werden sollen.
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