Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. Juni 1945 |
§1 |
1) Mit augenblicklicher Wirksamkeit und entschädigungslos wird für die Zwecke der Bodenreform das landwirtsdiaftlidie Vermögen enteignet, das im Eigentum steht: |
§2 |
(1) Als Personen deutscher oder madjarischer Nationalität gelten Personen, die sich bei irgendeiner Volkszählung seit 1929 zur deutschen oder madjarischen Nationalität bekannten oder Mitglieder nationaler Gruppen, Formationen oder politischen Parteien, die sich aus Personen deutscher oder madjarischer Nationalität zusammensetzten. |
§3 |
Als Verräter und Feinde der Tschechoslowakischen Republik sind zu betrachten: |
§4 |
Unter landwirtschaftlichem Vermögen (§1 Abs.1) ist zu verstehen: der land- und forstwirtschaftlich genutzte Boden, zu ihm gehörende Gebäude und Einrichtungen, die der eigenen land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsführung dienenden Betriebe, wie auch das bewegliche Zubehör (lebendes und totes Inventar) und alle Rechte, die mit dem Besitz des konfiszierten Vermögens und seiner Teile verbunden sind. |
§5 |
(1) Ist das nach § 1 konfiszierte landwirtschaftliche Vermögen vermietet (verpachtet), erlöschen alle Miet- (Pacht-) verträge. Ist jedoch der Mieter (Pächter) eine Person, die einen Anspruch auf Zuteilung von Boden hat (§7 Abs.1), kann ihr die bisherige Nutzung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres überlassen werden. Wird das vermietete (verpachtete) landwirtschaftliche Vermögen aus irgendwelchen Gründen nicht zugeteilt, so zahlt der Mieter (Pächter) den Mietzins (Pachtschilling) dem Nationalen Bodenfond (§6 Abs.1). Soweit von der Konfiskation physische oder juristische Personen betroffen sind, die nicht unter §3 fallen, gewährt ihnen der Nationale Bodenfond auf Antrag des Ortsnationalausschusses Ersatz für laufende Kosten und Investitionen. |
§6 |
(1) Auf Grund von §1 konfisziertes landwirtschaftliche. Vermögen wird bis zur Übergabe an die Zuteilungsempfänger vom Nationalen Bodenfond beimLandwirtschaftsministerium verwaltet, der hiermit errichtet wird. Die Regierung wird ermächtigt, das Statut dieses Fonds zu erlassen. |
§7 |
(1) Von dem durch den Nationalen Bodenfond verwalteten landwirtschaftlichen Vermögen ist Boden an Personen slawischer Nationalität als Eigentum zuzuteilen: |
§8 |
Das gemäß §7 zugeteilte Vermögen darf nur mit vorhergehender Genehmigung des Nationalen Bodenfonds veräußert, verpachtet oder belastet werden. |
§9 |
(1) Beim örtlichen Nationalausschuß, in dessen Bezirk sich konfisziertes Vermögen befindet, wählen die nach §7 Abs. 1 Buchst. a), b), c), d) und f) zuständigen Bewerber eine höchstens aus 10 Mitgliedern bestehende örtliche Bauernkommission. |
§10 |
(1) Der Vergütungsantrag ist nach der Ertragsfähigkeit, der Lage, der Entfernung und dem Bebauungsstand (Düngung, Saat und Bepflanzung) und nach den Vermögens- und Familienverhältnissen des Zuteilungsempfängers festzusetzen, und zwar: |
§11 |
(1) Die festgesetzte Vergütung wird abgezahlt: |
§12 |
Die Vergütung zahlen die Zuteilungsempfänger an den Nationalen Bodenfonds nach einem von ihm erlassenen Plan. Sie wird zur Abdeckung der Schulden und Verpflichtungen verwendet, die auf dem konfiszierten Vermögen ruhen, soweit diese Schulden und Verpflichtungen anerkannt und übernommen werden, weiterhin zum Ersatz der Kriegsschäden und der Schäden, die dem Vermögen von Personen, welche während der Zeit der Okkupation aus nationalen, politischen und rassischen Gründen verfolgt wurden, zugefügt wurden, zur Hebung der landwirtschaftlichen Produktion und für die Innenkolonisation. Eventuelle Überschüsse des Nationalen Bodenfonds fallen an die Staatskasse. |
§13 |
(1) In der nach §10 festgesetzten Vergütung sind alle Ausgaben und Gebühren, die mit der Konfiskation (§1), der Zuteilung (§7) und der bücherlichen Übertragung des konfiszierten Vermögens verbunden sind, einbegriffen. |
§14 |
Dieses Dekret tritt in den Ländern Böhmen und Mähren-Schlesien mit dem Tage der Verkündigung in Kraft; seine Durchführung obliegt den Ministern der Landwirtschaft, der Finanzen, der Justiz, des Inneren und für Ernährung. |
Dr. Benesch |