Präsidialdekret 5/1945
Aus Gesetz 143 / 47
§1
(1) Das in der Tschechoslowakei befindliche Eigentum am Vermögen der so genannten Primogenitur-Linie der Familie Schwarzenberg in Frauenberg an der Moldau wird kraft Gesetzes in dem in Absatz 2 bestimmten Umfang auf das Land Böhmen übertragen.
(2) „Vermögen im Sinne von Absatz 1 bedeutet das unbewegliche Vermögen in Landwirtschaft, Forst, Fischerei, Industrie, Gewerbe und Handel, welches auf die Namen von Jan (Johann) Fürst zu Schwarzenebrg und Dr. Adolph Schwarzenberg eingetragen ist, einschließlich Gebäuden und Schlölssern mit ihrem Inventar sowie lebendem und toten Inventar mit Vorräten und schließlich allem Betriebskapital.
(3) Für die Bestimmung der gemäß Absätze (1) und (2) auf das Land Böhmen zu übertragenden Teile des Vermögens ist der Sachverhalt am 9. Mai 1945 entscheidend. Gegenstände, welche von Dritten gemäß Gestz vom 16. April 1919 No. 215 über die Konfiskation von Großgrundbesitz mit Änderungs- und Ergänzungsbestimmungen gekauft wurden, sind nicht Gegenstand dieser Übertragung. Die Konfiskation von Gegenständen, welche Absätzen (1) und (2) dieses Gesetzes unterworfen sind, wird insoweit aufgehoben, als noch nicht auf einen Dritten übertragen worden sind.
(4) Nach dem 9. Mai 1945 eingetretene Veränderungen am Vermögen oder seiner Teile sind null und nichtig, wenn der Nationalausschuss in Prag gegen solche Änderungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes protestiert.
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