Aus Gesetz 143 / 47

Präsidialdekret 5/1945

Aus Gesetz 143 / 47



§1


(1) Das in der Tschechoslowakei befindliche Eigentum am Vermögen der so genannten Primogenitur-Linie der Familie Schwarzenberg in Frauenberg an der Moldau wird kraft Gesetzes in dem in Absatz 2 bestimmten Umfang auf das Land Böhmen übertragen.

(2) „Vermögen im Sinne von Absatz 1 bedeutet das unbewegliche Vermögen in Landwirtschaft, Forst, Fischerei, Industrie, Gewerbe und Handel, welches auf die Namen von Jan (Johann) Fürst zu Schwarzenebrg und Dr. Adolph Schwarzenberg eingetragen ist, einschließlich Gebäuden und Schlölssern mit ihrem Inventar sowie lebendem und toten Inventar mit Vorräten und schließlich allem Betriebskapital.

(3) Für die Bestimmung der gemäß Absätze (1) und (2) auf das Land Böhmen zu übertragenden Teile des Vermögens ist der Sachverhalt am 9. Mai 1945 entscheidend. Gegenstände, welche von Dritten gemäß Gestz vom 16. April 1919 No. 215 über die Konfiskation von Großgrundbesitz mit Änderungs- und Ergänzungsbestimmungen gekauft wurden, sind nicht Gegenstand dieser Übertragung. Die Konfiskation von Gegenständen, welche Absätzen (1) und (2) dieses Gesetzes unterworfen sind, wird insoweit aufgehoben, als noch nicht auf einen Dritten übertragen worden sind.

(4) Nach dem 9. Mai 1945 eingetretene Veränderungen am Vermögen oder seiner Teile sind null und nichtig, wenn der Nationalausschuss in Prag gegen solche Änderungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes protestiert.

§2


1) Der in § i angeführte Besitz wird als Ganzes gemäss den Richtlinien des Landesnationalausschusses in Prag verwaltet.

2) Innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Agrarministerium und der Nationalausschuss in Prag gemeinsam entscheiden, welche Teile des landwirtschaftlichen Vermögens für die ökonomische Einheit nicht benötigt werden und in welchem Ausmaß diese berechtigten Bewerbern nach den Grundsätzen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 21. Juni 1945 Nr. 12 über die Konfiskation und beschleunigte Wiederzuteilung von landwirtschaftlichem Vermögen von Deutschen, Ungarn und auch Verrätern und Feinden der tschechischen und slowakischen Völker und nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Juli 1945 Nr. 28 über die Wiederbesiedlung von landwirtschaftlichem Besitz von Deutschen, Ungarn und anderen Feinden von tschechischen, slowakischen und anderen slawischen Bauern zugeteilt werden sollen. Waldflächen müssen nach den Grundsätzen dieser Dekrete zugeteilt werden wenn sie separate Einheiten von weniger als 100 ha sind. Die Regierung wird über strittige Gebiete entscheiden.

3) Das Land Böhmen ist verpflichtet, die historischen Denkmäler, welche gemäß diesem Gesetz in sein Eigentum übergehen, zu pflegen.

§3

(1).....
(2).....
(3)..... (behandelt die Rechte und Ansprüche, bzw. Ruhestandsansprüche
und die Realpatronate)

§4

ie Eintragung des Eigentumsrechts, sowie aller anderen Rechte gemäß den Bestimmungen des §1 zu Gunsten des Landes Böhmen führen jene Gerichte oder Behörden, bei denen die öffentlichen Eintragungen über das unbewegliche Eigentum oder oder andere Rechte geführt werden, über Ersuchen des Landesnationalausschusses in Prag durch.

§5

(1) Der Besitz geht in das Eigentum des Landes Böhmen ohne Ersatzleistung an die bisherigen Eigentümer über.

(2) den bisherigen in §1 genannten Besitzern gewährt das Land Böhmen eine Versorgungsrente, deren Höhe von der Regierung zu bestimmen ist.