Die Blockade des Rechtsmittelverfahrens und die Lex Schwarzenberg

Am 8. August 1945 bezeugte der tschechoslowakische Außenminister Jan Masaryk den außerordentlichen Patriotismus von Adolph Schwarzenberg:

„Was seinen Patriotismus anbelangt, so hat er sich ausgezeichnet verhalten, er unterstützte den Widerstand und seine Haltung und seine Aktivitäten können nur gelobt werden. Er war und ist ein passionierter Nazigegner.“

Masaryk kannte Adolph Schwarzenberg persönlich und er hat ihn während des Krieges einige mal in New York getroffen.

Der Landesnationalausschuss in Prag hat als die zuständige Untersuchungsbehörde in seinem Beschluß vom 5. März 1946 Adolph Schwarzenberg einen Vorschuß von CZK 100.000.- gewährt (der tatsächlich ausbezahlt wurde) und zur Begründung ausgeführt, dass Adolph Schwarzenberg (a) war nicht Deutscher im Sinne von Dekret Nr. 12/1945 war, und(b) für die Freiheit und territoriale Unversehrtheit der Republik kämpfte.

Ähnlich bestimmt hatte sich auch Karel Hudec, der tschechoslowakische Generalkonsul in New York, zur Befragung durch den Landesnationalausschuss über das Außenministerium in seinem Schreiben vom 15. April 1945 geäußert : Er war in den USA mit Adolph Schwarzenberg in Kontakt und kann bezeugen, dass Schwarzenberg sich stets als Tschechoslowake bewährt hat und aktiv am amerikanischen gesellschaftlichen Leben teilgenommen hat, wobei er seine Ablehnung von Nazi-Deutschland nachdrücklich erklärt hat.

Über die Berufung hatte jedoch das Agrarministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu entscheiden und diese Ministerien weigerten sich, ihrer Verpflichtung zur Aufhebung von Nationalverwaltung und Dekretkonfiskation nachzukommen. So blieb die Konfiskation auch nach dem positiven Untersuchungsergebnis laut Bescheid vom 5. März 1946 rechtswidrig aufrecht, während das Eigentum von Adolph Schwatzenberg in Österreich – auch soweit es in der sowjetischen Besatzungszone gelegen war – und Deutschland seinem Eigentümer zurück gegeben wurde.

Nachdem die Vorwürfe gegen die Schwarzenbergs als offensichtlich haltlos erkannt waren, weil weder „deutsche Nationalität“ noch „Kollaboration“ gegeben waren, wurde sechzehn Monate später im Juli 1947 die lex Schwarzenberg Nr. 143/1947 verabschiedet, um das bereits zuvor konfiszierte betriebliche Vermögen im Staatseigentum zu behalten. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass Adolph Schwarzenberg’s Berufung gegen die Dekretkonfiskation bereit seit Oktober 1945 anhängig war, ohne dass hierüber jemals entschieden wurde. Statt dessen wurde sein betriebliches Vermögen mit dem Sondergesetz lex Schwarzenberg einfach einer zu errichtenden selbständigen Anstalt des Landes Böhmen zugewiesen und sein nicht betriebliches Vermögen wurde im Juni 1948 vom totalitären Regime widerrechtlich einbehalten.

Das Gesetz gegen die Familie Schwarzenberg-Frauenberg ist eindeutig verfassungswidrig, wie bereits aufgezeigt wurde. Es hätte niemals erlassen oder vollzogen werden sollen und sämtliche Enteignungsakte, die in Anwendung oder Missbrauch dieses sogenannten Gesetzes erolgten waren illegal und ungültig von Anfang an. Darüberhinaus war diese Norm von der Nationalversammlung aus offenkiundig absurden Gründen erlassen worden.

Dies zeigt das folgende Zitat aus einem Bericht vom 22. Februar 1947 des hauptsächlichen Initiators zur Rechtfertigung der Verkündung der lex Schwarzenberg, dem sozialdemokratischen Abgeordneten, Böazej Vilim :

„Die Übertragung dsr betroffenen Vermögens der südböhmischen Schwarzenbergs bezüglich ihres Ausmasses repräsentiert einen solch enormen Komplex von Grundbesitz, dass man allgemein die Notwendigkeit zur Lösung der E igentumsverhältnisse, vor allem auf eine Weise, welche der Neueinteilung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen der Tschechoslowakischen Republik entspricht, fühlt. Es ist deshalb unmöglich, künftig das Eigentum an einem so immensen Vermögen in der Hand einer Personkonzentriert zu belassen und die Art von dessen Verwaltung in der Vergangeheit ist nicht die beste Garantie dafür, dass das Vermögen ausschließlich und eindeutig intschechischem Geist verwaltet würde, enormen Komplex von Grundbesitz, dass man allgemein die Notwendigkeit zur Lösung der Eigentumsverhältnisse, vor allem auf eine Weise, welche der Neueinteilung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen der Tschechoslowakischen Republik entspricht, fühlt. Es ist deshalb unmöglich, künftig das Eigentum an einem so immensen Vermögen in der Hand einer Person konzentriert zu belassen und die Art von dessen Verwaltung in der Vergangeheit ist nicht die beste Garantie dafür, dass das Vermögen ausschließlich und eindeutig intschechischem Geist verwaltet würde, nachdem der Charakter der Eigentümer und die tschechische Reinheit ihrer Nationalität nicht über jeden Zweifel erhaben nachgewiesen wurde, nachdem der Charakter der Eigentűmer und die tschechische Reinheit ihrer Nationalität nicht über jeden Zweifel erhaben nachgewiesen wurde.“

Die wesentliche, letzte Behauptung steht in klarem Widerspruch zur Feststellung des Außenministers Jan Masaryk am 8. August 1945 und mit deem Bescheid des Landesnationalausschusses in Prag ein Jahr zuvor am 5. März 1946 auf Grund der umfangreichsten Untersuchung einer Person sogar in der Nachkriegszeit.