Versuche zurr Restitution und deren Durchkreuzung durch den Staat

Elisabeth von Pezold (geborene Prinzessin zu Schwarzenberg-Frauenberg), die Enkeltochter von Adolph Schwarzenberg, hat die Restitution des tschechischen Vermögens von Adolph Schwarzenberg im Januar 1993 als einzige Antragstellerin beantragt.

Anschließend hat sie Präsident Havel in einem äußerst höflichen Schreiben gebeten, das Verfassungsgericht um Aufhebung von Gesetz Nr. 143/1947 zu ersuchen. Seine Kanzlei erwiderte in rüdem Ton, es sei unerhört, den Präsidenten in solch unpassender Weise als „Euer Excellenz“ anzusprechen und wies ihr Ansuchen ohne verständliche Begündung zurűck.

Das Bodenamt im ersten Restitutionsverfahren fragte 1994 das Vermögensamt, ob Ekisabeth von Pezold oder ihr Vater Heinrich Prinz zu Schwarzenebrg eine Entschädigung nach dem österreichisch-tschechoslowakischen Vermögensvertrag erhalten hätten. Das Vermögensamt bestätige, dass dies nicht der Fall sei, wies unter Referenz auf seine Feststellungen im Jahr 1981 das Bodenamt an, die restitution zu versagen, weil das Vermögen nach der lex Schwarzenberg mit sofortiger ex-lege vor dem Stichtag 25.2.1948 verloren gegangen sei. Tatsächlich hatte das Vermögensamt jedoch im Jahr 1981 festgestellt, dass das Vermögen durch Konfiskation nach Dekreten 12/1945 und 108/1945 konfisziert wurde und nicht nach lex Schwarzenberg Nr. 143/1947. Diese Feststellung 1981 wurde den Bodenämtern vorenthalten und das Vermögensamt weigerte sich auch unter Verletzung von § 4a Gesetz Nr. 229/1991bis zum Juli 2007, Elisabeth von Pezold seine Feststellungen 1981 einsehen zu lassen. So wendete das Vermögensamt 1994 entgegen dem geltenden Verbot der Anwendung menschenrechtswidriger Gesetze das ad hominem Gesetz Nr. 143/1947 dadurch an, dass es plötzlich entgegen seine eigenen Feststellungen 1981 die lex Schwarzenberg dahin neu interpretierte, dass dieses den Eigentumsverlust für Fürst Adolph Schwarzenberg bewirkt habe – noch dazu mit sofortiger ex-lege Wirkung, um seine ungesetzliche Weisung zur Versagung der Restitution wegen Verlust vor dem Stichtag zu begründen. Die Verheimlichung der ursprünglichen Feststellungen des Vermögensamtes bis 2007 zeigt auf, dass das Vermögensamt sich seiner arglistigen Vorgangsweise wohl bewusst war.

Mit dieser falschen „Weisung“ und Fehlinformation entgegen besseres Wissen hat das Vermögensamt als unzuständige Behörde die bisherige Versagung der Restitution für Elisabeth von Pezold bewirkt: Die Anträge wurden nach Gesetz No. 403/1990 über die beschränkten Folgen einiger Vermögensungerechtigkeiten abgewiesen. Dieses sogenannte Restitutionsgesetz bestimmt, dass nur Eigentum, welches nach dem 25. Februar 1948 vom Staat konfisziert wurde, restituiert werden kann. Die lex Schwarzenberg wurde einige Monate vor diesem Stichtag verkündet, jedoch erfolgte die Übergabe des Vermögens von der Nationalverwaltung an die Tschchooslowakische Republik und an das Land Böhmen erst mit Wirkung zum 1. Juni 1948 und die Übertragung des Grundbesitzes wurde in der Landtafel und den Grundbüchern erst später eingetragen, teilweise erst in den 50er und 60er Jahren. Selbst wenn man unterstellt, dass das von § 1 Absatz 2 des Gestzes Nr. 143/1947 erfasste Teilvermögen gemäß dieser Norm verloren ging, so sollte diese Eintragung den Zeitpunkt des Verlustes – nach dem Stichtag 25.2.1948 – im Falle des verfassungswidrigen Einzelfallsondergestzes bestimmen, wie das auch im Falle des allgemeinen Gesetzes über die Erweiterung der Bodenreform Nr. 142/1947der Fall ist, wie bereits der Verfassungsrichter JUDR. Czermak in seiner abweichenden Meinung vom 31.10.1999 erklärt hat, als er noch gar nichts von der plötzlichen „Umdeutung“ und Neuanwendung der lex Schwarzenberg durch das Vermögensamt 1994 wußte.

Seitdem sie Restitution beantragt hat, ist Elisabeth von Pezold auf den Widerstand der Behörden gestossen, ihren Fall zu lösen. Bis 2001 hat das Agrarministerium ihr den Zugang zum Akt zur Anwendung der Benes Dekrete und die Berufung von Adolph Schwarzenberg dagegen verwehrt. Der Leiter der legislativen Abteilung teilte ihrem Rechtsanwalt mit, dass der Berufungsakt nicht mehr existiert. Nachdem Elisabeth von Pezold jedoch beglaubigte Kopien der wesentlichen Dokumente aus anderen staatlichen Archiiven erhalten hate, erklärte derselbe Beamte demselben Rechtsanwalt, „natürlich verwahren wir diesen Akt und ihre Mandantin kann nun erneut Einsicht in ihn beantragen und kann dann nach Ablauf von sechs Wochen diesen Akt einsehen.“

Wegen der Verletzung ihres Grundrechts auf faires Verfahren durch die Unterdrückung der einschlägigen Akten hat die UN- Menschenrechtskommission am 25. Oktober 2002 entschieden, dass die Tschechische Republik ihr neue Verfahren nach den Restitutionsgesetzen und neue Antragsfristen zu gewähren hat. Diese Entscheidung ist für die Tschechische Republik bindend, weil sie nicht nur die Internationale Konvention über den Schutz von Bürgerrechten und politischen Rechten ratifiziert hat, sondern auch das Zusatzprotokoll. Die Tschechische Republik weigert sich jedoch bis heute unter Verletzung des Völkerrechts, diese Entscheidung zu befolgen.

Nach Vorlage dieser Entscheidung erkannte das Kreisgericht Ceske Budejovice in seinem Urteil vom 29. November 2001, dass das Vermögen tatsächlich nach Dekret des Präsident Benes Nr. 12/1945 enteignet wurde. Dementsprechend beantragte Elisabeth von Pezold, dass über die 1945 wirksam erhobenen, in diesem Dekret selbst gewährten Rechtsmittel, endlich zu entscheiden. Dies ist allerdings bis heute nicht geschehen. Die Behörden und Gerichte weigern sich unter dem Vorwand, dass eine zur Entscheidung zuständige Behörde nicht mehr vorhanden wäre, in diesem Verfahren eine Sachentscheidung zu treffen; absurderweise wird auch geltend gemacht, nach Aufnahme der Menschenrechtsartikel in die tschechische Verfassung am 28. Dezember 1992 sei es unzulässig, noch eine Berufungsentscheidung zu treffen; die Rechtsprechung behauptet, es gebe kein rechtliches Interesse mehr dafür, zu befinden, ob die mit der lex Schwarzenberg vermeintlich aufgehobene, gegen Adolph Schwarzenberg verhängte Kriminalstrafe des Vermögensverlustes nach Dekret Nr. 12/1945, aufgehoben wird oder nicht. Aus diesem Grund und wegen der obskuren Anwendung der Restitutionsgesetze in ihrem Fall hat Elisabeth von Pezold Feststellungsklagen nach Zivilrecht wegen Eigentum und ungerechtfertigter Bereicherung eingebracht, um zu klären, welches Eigentum in den Nachlass ihres Großvaters gefallen ist und welches nicht. Das Verfassungsgericht hat jedoch in Anwendung der Meinung Kinsky vom 1.11.2005 Pl.US.21/05 erkannt, diese Feststellgnsklagen seien wegen Umgehung der Restitutionsgesetze unzulässig.

In der Mehrzahl der Fälle sind die Gerichte dem gefolgt, obwohl im Unterschied zum Fall Kinsky die Berufung gegen die Konfiskation 1945 wirksam erhoben wurde und Elisabeth von Pezold die Restitution nach den Restitutionsgesetzen beantragt hat und somit eine Umgehung dieser Gesetze nicht vorliegt. Abgesehen davon wurden das umfangreiche nicht betrieblliche Vermögen erst nach dem 25.2.1948 im Juni 1948 rechtswidrig einbehalten und deren Rückgabe kann somit keineswegs nach der Meinung Kinsky versagt werden.

Die lex Scwarzenberg bleibt ein Problem. Nach den Umständen seiner Entstehung (siehe oben unter Blockade des Berufungsverfahrens und die Lex chwarzenberg) hätte es gar nicht wirksam werden sollen. Seine Wirksamkeit kann beim Verfassungsgericht nur auf Antrag des Präsidenten, einem Quorum von Mitgliedern des Parlaments oder des Senates oder einem Richter beurteilt werden. Kein Richter eines Instanzgerichtes hat es jedoch bisher gewagt, die Prozesse von Elisabeth von Pezold gegen den Staat dadurch zu erledigen, dass er die Überprüfung dieses Gesetzes durch das Verfassungsgericht veranlasst. Dementsprechend schleppen sich dutzende Prozesse dahin, welche in einem Zug erledigt werden könnten.